Législation

Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV)

SR 955.01 · GwV · 31 Artikel

Geldwäschereiverordnung (SR 955.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (31 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG; a bis die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9–11 GwG), welche die Finanzi…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für: a. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind; b. Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die i…

Art. 3, Kreditgeschäft

Nicht als Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG gelten insbesondere: a. die Kreditnahme; b. die zins- und gebührenfreie Gewährung von Krediten; c. die Gewährung von Krediten zwischen Gesellschaft und G…

Art. 4, Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr

1 Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär: a. im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwert…

Art. 5, Handelstätigkeit

1 Als Handelstätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt: a. der An- und Verkauf auf fremde Rechnung von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie der Geldwechsel; b. der Handel auf eig…

Art. 6, Weitere Tätigkeiten

1 Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben f und g GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden: a. die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten; b. die A…

Art. 7, Allgemeine Kriterien

1 Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er: a. damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt; b. pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäf…

Art. 8, Kreditgeschäft

1 Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird berufsmässig ausgeübt, wenn: a. damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und b. zu einem beliebigen Zeitpunkt ei…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).