Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
SR 954.11 · FINIV · 97 Artikel
Finanzinstitutsverordnung (SR 954.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 49a, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 36a, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 44, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 47, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 47, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 62, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
Auszug aus dem Text (97 Artikel)
(Art. 1 und 72 FINIG) Diese Verordnung regelt namentlich: a. die Bewilligungsvoraussetzungen für Finanzinstitute; b. die Pflichten der Finanzinstitute; c. die Aufsicht über Finanzinstitute.…
(Art. 2 FINIG) Diese Verordnung gilt für Finanzinstitute, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.…
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) Als wirtschaftlich verbunden gelten Gesellschaften oder Einheiten eines Konzerns, soweit sie für andere Gesellschaften oder Einheiten desselben Konzerns Finanzdienstleistunge…
(Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG) 1 Als familiär verbundene Personen gelten: a. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie; b. Verwandte und Verschwägerte bis zum vierten Grad der Seitenlinie; c. Ehegatten und ei…
(Art. 2 Abs. 2 Bst. b FINIG) Als Arbeitnehmerbeteiligungspläne gelten Pläne, die: a. eine direkte oder indirekte Investition in das Unternehmen des Arbeitgebers oder in ein anderes Unternehmen darstellen…
(Art. 2 Abs. 2 Bst. d FINIG) Als gesetzlich geregelte Mandate gelten insbesondere: a. der Vorsorgeauftrag nach den Artikeln 360–369 ZGB SR 210 ; b. die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltun…
(Art. 2 FINIG) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann Verwalter von Kollektivvermögen in begründeten Fällen von Vorschriften des FINIG und dieser Verordnung ganz oder teilweise befreien, sofern: a. der Schutzzw…
(Art. 4 Abs. 2 FINIG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse,…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
