Législation

Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)

SR 954.1 · FINIG · 77 Artikel

Finanzinstitutsgesetz (SR 954.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (77 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. 2 Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: a. Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); b. Trustees (Art. 17 Abs. 2); c. Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); d. Fondsleitungen (Ar…

Art. 3, Gewerbsmässigkeit

Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Ge setzes ist gegeben, wenn eine selbststän dige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.…

Art. 4, Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

1 Den insolvenzrechtlichen Massnahmen nach Artikel 67 Absatz 1 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der…

Art. 5, Bewilligungspflicht

1 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der FINMA. 2 Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen. 3 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absat…

Art. 6, Bewilligungskaskade

1 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank im Sinne des BankG ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee. 2 Die Bewilligung zur Täti…

Art. 7, Bewilligungsvoraussetzungen

1 Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzinstitute anwendbaren besonderen Voraussetzungen erfüllt. 2 Vermögensverwalter und Trustees müs…

Art. 8, Änderung der Tatsachen

1 Das Finanzinstitut meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig…

Alle 77 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).