Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG)
SR 954.1 · FINIG · 77 Artikel
Finanzinstitutsgesetz (SR 954.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 32, geändert (RO 2024 53) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 39a, geändert (RO 2024 53) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 40, geändert (RO 2024 53) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 6, geändert (RO 2021 33) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 41, geändert (RO 2021 33) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 67, geändert (RO 2021 33) in Kraft seit dem 01.08.2021
Auszug aus dem Text (77 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Anforderungen an die Tätigkeit der Finanzinstitute. 2 Es bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Kundinnen und Kunden von Finanzinstituten und die Gewährleistung der…
1 Finanzinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von der Rechtsform: a. Vermögensverwalter (Art. 17 Abs. 1); b. Trustees (Art. 17 Abs. 2); c. Verwalter von Kollektivvermögen (Art. 24); d. Fondsleitungen (Ar…
Gewerbsmässigkeit im Sinne dieses Ge setzes ist gegeben, wenn eine selbststän dige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.…
1 Den insolvenzrechtlichen Massnahmen nach Artikel 67 Absatz 1 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der…
1 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 benötigen eine Bewilligung der FINMA. 2 Sie dürfen sich erst nach Erteilung der Bewilligung in das Handelsregister eintragen lassen. 3 Finanzinstitute nach Artikel 2 Absat…
1 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Bank im Sinne des BankG ermächtigt auch zur Tätigkeit als Wertpapierhaus, als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee. 2 Die Bewilligung zur Täti…
1 Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzinstitute anwendbaren besonderen Voraussetzungen erfüllt. 2 Vermögensverwalter und Trustees müs…
1 Das Finanzinstitut meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
