Législation

Verordnung vom 30. November 2012 über die Liquidität der Banken und Wertpapierhäuser (Liquiditätsverordnung, LiqV)

SR 952.06 · LiqV · 67 Artikel

Liquiditätsverordnung (SR 952.06) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (67 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen für Banken nach dem BankG und kontoführende Wertpapierhäuser nach dem FINIG (im Folgenden Banken). 2 Die FINMA erlässt technische Ausführungsb…

Art. 1 a, Basler Mindeststandards

1 Als Basler Mindeststandards gelten in dieser Verordnung diejenigen Dokumente des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die diese Verordnung für massgebend erklärt, insbesondere für die Berechnung der Liqu…

Art. 2, Grundsätze

1 Jede Bank muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass sie ihren Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann. 2 Sie hält eine ausreichend bemessene, nachhaltige Liquiditätsreserve gegen kur…

Art. 3 4

4…

Art. 5, Proportionalitätsprinzip

Die Banken sind abgestimmt auf ihre Grösse sowie auf Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ihrer Geschäftsaktivitäten zu einer angemessenen Bewirtschaftung der Liquiditätsrisiken auf Stufe Finanzgruppe un…

Art. 6, Leitungs-, Kontroll- und Steuerungsfunktionen

1 Die Banken definieren, in welchem Umfang sie bereit sind, Liquiditätsrisiken einzugehen (Liquiditätsrisikotoleranz). 2 Sie legen die Strategien zur Bewirtschaftung des Liquiditätsrisiko…

Art. 7, Risikomess- und Steuerungssysteme

1 Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liqu…

Art. 8, Risikominderung

Die Banken treffen Massnahmen zur Minderung ihrer Liquiditätsrisiken. Sie haben namentlich über ein Limitensystem und über eine Finanzierungsstruktur zu verfügen, die nach Finanzierungsquellen und Laufzeiten angemesse…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).