Verordnung vom 31. Oktober 2019 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Rechnungslegung (Rechnungslegungsverordnung-FINMA, RelV-FINMA)
SR 952.024.1 · 99 Artikel
Rechnungslegungsverordnung-FINMA, RelV-FINMA (SR 952.024.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (99 Artikel)
1 Dieser Verordnung unterstehen folgende Institute: a. Banken nach Artikel 1 a BankG; b. Wertpapierhäuser nach den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe e und 41 FINIG; c. Finanzgruppen und Finanzkonglomerate n…
In dieser Verordnung bedeuten: a. Positionen: Bezeichnungen in der Mindestgliederung der Jahresrechnung nach Anhang 1 der BankV; b. Aufwände: Nutzenabgänge der Berichtsperiode durch Abnahme von Aktiven oder Zunahme von Verbi…
1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als anerkannte internationale Standards zur Rechnungslegung in der jeweils geltenden Fassung: a. die «International Financial Reporting Stand…
In Anwendung von Artikel 26 BankV gelten folgende Grundlagen und Grundsätze: a. Annahme der Fortführung sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung; b. ordnungsmässige Erfassung der Geschäftsvorfälle; c. Klarhe…
1 Die behördlicherseits angeordnete Liquidation gilt als Sachverhalt, der eine Bewertung nach Liquidationswerten zur Folge hat. 2 Kann die Fortführung der Unternehmenst…
1 Sämtliche an einem Tag abgeschlossenen Geschäfte müssen an diesem Tag erfasst werden. 2 Abgeschlossene, aber noch nicht erfüllte Kassageschäfte sind nach dem Abschlusstagprinzip oder…
1 Änderungen der vom Institut nach Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze und ihre Folgen sind im Anhang zum Abschluss offenzulegen und zu erläutern. 2 Im veröf…
1 Die Verrechnung von Aktiven und Passiven ist grundsätzlich unzulässig. 2 Verrechnet werden dürfen jedoch: a. Forderungen und Verpflichtungen, wenn sie: 1. aus gleichartigen Geschäften mit der gl…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
