Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
SR 952.02 · BankV · 101 Artikel
Bankenverordnung (SR 952.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 63, geändert (RO 2024 13) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 12, geändert (RO 2024 13) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 8, geändert (RO 2022 698) in Kraft seit dem 23.01.2023
- Art. 12, geändert (RO 2015 5413) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 2, geändert (RO 2022 804) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 2, geändert (RO 2016 1725) in Kraft seit dem 01.01.2023
Auszug aus dem Text (101 Artikel)
Diese Verordnung regelt namentlich: a. für Banken und für Personen nach Artikel 1 b 1. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb, 2. die Anforderungen an die Organisation, 3. die Vorgaben an die Rechnung…
(Art. 1 Abs. 1 BankG) 1 … 2 Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt: a. Bilanzsumme; b. verwaltete Vermögen; c. privilegierte…
(Art. 1 Abs. 2 BankG) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1 b , auch w…
bis (Art. 2 BankG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, n…
(Art. 1 a b c 1 Im Finanzbereich tätig ist, wer: a. Dienstleistungen für Finanzgeschäfte erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das…
(Art. 1 Abs. 2 BankG) 1 Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen: a. von in-…
(Art. 1 b 1 Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1 b bis 2 Nicht als kryptobasierte Vermögenswerte nach Absatz 1 gelten Vermögenswerte: a. die als nicht verzinste…
1 Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer: a. dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte entgegennimmt; oder b. sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinl…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
