Législation

Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

SR 952.02 · BankV · 101 Artikel

Bankenverordnung (SR 952.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (101 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt namentlich: a. für Banken und für Personen nach Artikel 1 b 1. die Voraussetzungen für die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb, 2. die Anforderungen an die Organisation, 3. die Vorgaben an die Rechnung…

Art. 2, Banken

(Art. 1 Abs. 1 BankG) 1 … 2 Die Banken werden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) anhand folgender Kriterien in die Kategorien nach Anhang 3 eingeteilt: a. Bilanzsumme; b. verwaltete Vermögen; c. privilegierte…

Art. 3, Nichtbanken

(Art. 1 Abs. 2 BankG) Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten nicht als Banken oder Personen nach Artikel 1 b , auch w…

Art. 3 a, Wesentliche Gruppengesellschaften

bis (Art. 2 BankG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse, n…

Art. 4, Finanzbereich

(Art. 1 a b c 1 Im Finanzbereich tätig ist, wer: a. Dienstleistungen für Finanzgeschäfte erbringt oder vermittelt, insbesondere für sich selbst oder für Dritte das Einlagen- oder Kreditgeschäft, den Effektenhandel, das…

Art. 5, Publikumseinlagen

(Art. 1 Abs. 2 BankG) 1 Als Publikumseinlagen gelten die Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden mit Ausnahme derjenigen nach den Absätzen 2 und 3. 2 Nicht als Publikumseinlagen gelten Einlagen: a. von in-…

Art. 5 a, Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1 b

(Art. 1 b 1 Kryptobasierte Vermögenswerte im Sinne von Artikel 1 b bis 2 Nicht als kryptobasierte Vermögenswerte nach Absatz 1 gelten Vermögenswerte: a. die als nicht verzinste…

Art. 6, Gewerbsmässigkeit

1 Gewerbsmässig im Sinne des BankG handelt, wer: a. dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte entgegennimmt; oder b. sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinl…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).