Législation

Verordnung vom 27. August 2014 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung-FINMA, KKV-FINMA)

SR 951.312 · 116 Artikel

Kollektivanlagenverordnung-FINMA, KKV-FINMA (SR 951.312) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (116 Artikel)

Art. 1, Begriff

Effektenleihe bedeutet: Rechtsgeschäft, durch das die Fondsleitung oder die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) als Darleiher vorübergehend das Eigentum an Effekten auf einen Borger überträgt, und bei dem: a.…

Art. 2, Grundsätze

1 Die Fondsleitung oder die SICAV kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal»). 2 Die Fondsleitung oder die SICAV kann auch einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten en…

Art. 3, Zulässige Borger und Vermittler

1 Die Fondsleitung oder die SICAV tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsges…

Art. 4, Ausleihfähige Effekten

1 Die Fondsleitung oder die SICAV darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. 2 Nicht ausleihen darf si…

Art. 5, Kündigungstermine und -fristen

1 Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag der Effektenleihe müssen jederzeit gekündigt werden können. 2 Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer hö…

Art. 6, Umfang und Dauer

1 Muss die Fondsleitung oder die SICAV eine Kündigungsfrist einhalten, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, so darf sie vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50 Proz…

Art. 7, Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags

1 Der standardisierte Rahmenvertrag muss einschlägigen internationalen Standards entsprechen. 2 Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Effektenfonds zu bezeichnen, deren Ef…

Art. 8, Besondere Pflichten der Depotbank

Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Effektenleihe folgende besondere Pflichten: a. Sie informiert die Fondsleitung oder die SICAV regelmässig über die getätigten Leihgeschäf…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).