Législation

Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)

SR 951.311 · KKV · 207 Artikel

Kollektivanlagenverordnung (SR 951.311) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (207 Artikel)

Art. 1
Art. 1 a, Investmentclub

(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG) Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstituti…

Art. 1 b, Operative Gesellschaften

(Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG) 1 Als operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gelten für die Zwecke der Anwendung des KAG und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen: a. die ih…

Art. 1 c
Art. 2, Investmentgesellschaft

(Art. 2 Abs. 3 KAG) Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen…

Art. 3 4

4…

Art. 5, Begriff der kollektiven Kapitalanlage

(Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 KAG) 1 Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegerinnen oder Anlegern zur gem…

Art. 6

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).