Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV)
SR 951.311 · KKV · 207 Artikel
Kollektivanlagenverordnung (SR 951.311) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 7, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 1b, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 1b, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 5, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 5, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 7, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
Auszug aus dem Text (207 Artikel)
(Art. 2 Abs. 2 Bst. f KAG) Unabhängig von seiner Rechtsform muss ein Investmentclub die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Die Mitgliedschaftsrechte sind in dem für die gewählte Rechtsform massgebenden konstituti…
(Art. 2 Abs. 2 Bst. d KAG) 1 Als operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, gelten für die Zwecke der Anwendung des KAG und unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen: a. die ih…
(Art. 2 Abs. 3 KAG) Neu gegründete Investmentgesellschaften, deren Emissionsprospekt die Kotierung an einer Schweizer Börse vorsieht, werden kotierten Gesellschaften gleichgestellt, sofern die Kotierung binnen…
4…
(Art. 7 Abs. 1, 3 und 4 KAG) 1 Als kollektive Kapitalanlagen gelten, unabhängig von ihrer Rechtsform, Vermögen, die von mindestens zwei voneinander unabhängigen Anlegerinnen oder Anlegern zur gem…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
