Législation

Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)

SR 951.31 · KAG · 166 Artikel

Kollektivanlagengesetz (SR 951.31) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (166 Artikel)

Art. 1, Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie die Transparenz und die Funktionsfähigkeit des Marktes für kollektive Kapitalanlagen.…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform: a. kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren; b. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten werden; c.–e.…

Art. 3–6

–6…

Art. 7, Begriff

1 Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anlegerinnen und Anleger werden…

Art. 8, Offene kollektive Kapitalanlagen

1 Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der SICAV (Art. 36 ff.) auf. 2 Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die An…

Art. 9, Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK, Art. 98–109) oder die Form der Investmentgesellschaft mit festem…

Art. 10, Anlegerinnen und Anleger

1 Anlegerinnen und Anleger sind natürliche und juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die Anteile an kollektiven Kapitalanlagen halten. 2 Kollektive Kapitalanlagen stehen sämtlich…

Art. 11, Anteile

Anteile sind Forderungen gegen die Fondsleitung auf Beteiligung an Vermögen und Ertrag des Anlagefonds oder Beteiligungen an der Gesellschaft.…

Alle 166 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).