Législation

Verordnung vom 18. März 2004 zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

SR 951.131 · NBV · 59 Artikel

Nationalbankverordnung (SR 951.131) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (59 Artikel)

Art. 1, Zweck

Diese Verordnung regelt: a. die Durchführung statistischer Erhebungen durch die Nationalbank; b. die Pflicht der Banken, Mindestreserven zu halten; c. die Überwachung von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen.…

Art. 2, Begriffe

1 In dieser Verordnung gelten als: a. Bank verfügt; b. Wertpapierhaus: ; c. Fondsleitung: d. Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen: ; e. Versicherung: ; f. Einrichtung der beruflichen Vorsorge über die beruflich…

Art. 3, Gegenstand

Die Schweizerische Nationalbank führt die erforderlichen statistischen Erhebungen durch: a. zur Erfüllung ihrer geld- und währungspolitischen Aufgaben; b. zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Überwachung von systemi…

Art. 4, Grundsätze der Datenerhebung

1 Die Nationalbank beschränkt die Zahl und die Art der Befragungen auf das notwendige Mass. Sie achtet insbesondere darauf, dass die Belastung von Personen, die für Erhebungen zu statistischen Zwecken zur…

Art. 5, Erhebungen

1 Der Anhang zu dieser Verordnung legt für jede Erhebung fest: a. die Bezeichnung; b. den Gegenstand; c. ob sie als Teil- oder als Vollerhebung durchgeführt wird; d. die auskunftspflichtigen Personen; e. ob sie bei einer P…

Art. 6, Zusatzerhebungen

1 Ist die Nationalbank zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe dringend auf zusätzliche Daten angewiesen, so führt sie zusätzliche Erhebungen durch oder verlangt sie im Rahmen bestehender Erhebungen Daten, die im An…

Art. 7, Anhörung der Auskunftspflichtigen

Die Nationalbank gibt den auskunftspflichtigen Personen und ihren Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie mittels Anpassung dieser Verordnung: a. die Organisation und das Verfahren einer E…

Art. 8, Mitwirkung der Befragten

1 Die auskunftspflichtigen Personen werden von der Nationalbank zur Teilnahme an der Erhebung eingeladen. 2 Sie müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen For…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).