Législation

Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)

SR 951.11 · NBG · 62 Artikel

Nationalbankgesetz (SR 951.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (62 Artikel)

Art. 1, Rechtsform und Firma

1 Die Zentralbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. 2 Sie trägt die Firma: «Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» «B…

Art. 2, Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts

SR 220 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR).…

Art. 3, Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen

1 Die Sitze der Nationalbank befinden sich in Bern und in Zürich. 2 Soweit es die Geldversorgung des Landes erfordert, unterhält die Nationalbank Zweigniederlassungen und Agentu…

Art. 4, Notenmonopol

Die Nationalbank hat das ausschliessliche Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten.…

Art. 5, Aufgaben

1 Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung. 2 In diesem Rahmen hat sie folgende Aufga…

Art. 6, Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen…

Art. 7, Rechenschaftspflicht und Information

1 Die Nationalbank erörtert mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geld- und Währungspolitik sowie aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes. Bundesrat und Nationalbank unt…

Art. 8, Steuerbefreiung

1 Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit. 2 Sie darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die Gebühren von Kantonen und Gemeinden.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).