Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG)
SR 951.11 · NBG · 62 Artikel
Nationalbankgesetz (SR 951.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 16, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 16, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 14, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 20, geändert (RO 2021 33) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 19, geändert (RO 2021 33) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 15, geändert (RO 2018 5247) in Kraft seit dem 01.01.2020
Auszug aus dem Text (62 Artikel)
1 Die Zentralbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. 2 Sie trägt die Firma: «Schweizerische Nationalbank» «Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» «B…
SR 220 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR).…
1 Die Sitze der Nationalbank befinden sich in Bern und in Zürich. 2 Soweit es die Geldversorgung des Landes erfordert, unterhält die Nationalbank Zweigniederlassungen und Agentu…
Die Nationalbank hat das ausschliessliche Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten.…
1 Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung. 2 In diesem Rahmen hat sie folgende Aufga…
Bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen…
1 Die Nationalbank erörtert mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geld- und Währungspolitik sowie aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes. Bundesrat und Nationalbank unt…
1 Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit. 2 Sie darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die Gebühren von Kantonen und Gemeinden.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
