Législation

Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV)

SR 950.11 · FIDLEV · 112 Artikel

Finanzdienstleistungsverordnung (SR 950.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (112 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt namentlich die Anforderungen: a. für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Finanzdienstleistungen; b. für das Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten.…

Art. 2, Örtlicher Geltungsbereich bei Finanzdienstleistungen

(Art. 3 Bst. c und d FIDLEG) 1 Diese Verordnung gilt für Finanzdienstleistungen, die gewerbsmässig in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbracht werden. 2 Al…

Art. 3, Begriffe

(Art. 3 Bst. a, b, c, d, g und h sowie 93 FIDLEG) 1 Nicht als Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG gelten Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung namentli…

Art. 4, Kundensegmentierung

(Art. 4 FIDLEG) 1 Sind an einem Vermögen mehrere Kundinnen und Kunden berechtigt, so sind sie für dieses gemeinsam demjenigen Kundensegment zuzuweisen, das jeweils den grössten Kundenschutz gewährt. 2 Kundinnen un…

Art. 5, Anrechenbares Vermögen beim Opting-out

(Art. 5 Abs. 2 FIDLEG) 1 Dem Vermögen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 FIDLEG anzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Privatkundin oder des Privatkunden stehen, n…

Art. 6, Information über den Finanzdienstleister

(Art. 8 Abs. 1 FIDLEG) 1 Finanzdienstleister geben die für die Kontaktaufnahme notwendige Angaben an, insbesondere die Adresse. 2 Beaufsichtigte Finanzdienstleister geben zudem an: a. Name und…

Art. 7, Information über die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente

(Art. 8 Abs. 1 und 2 Bst. a FIDLEG) 1 Die Information über die Finanzdienstleistung enthält Angaben zu: a. der Art der Finanzdienstleistung, ihren Wesensmerkmalen un…

Art. 8, Information über die Kosten

(Art. 8 Abs. 2 Bst. a FIDLEG) 1 Die Information über die Kosten enthält insbesondere Angaben zu den einmaligen und laufenden Kosten der Finanzdienstleistung und der Kosten, die beim Erwerb oder bei der Ver…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).