Législation

Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)

SR 950.1 · FIDLEG · 96 Artikel

Finanzdienstleistungsgesetz (SR 950.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (96 Artikel)

Art. 1, Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister und…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt: a. Finanzdienstleister; b. Kundenberaterinnen und -berater; c. Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten. 2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: a. die…

Art. 3, Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzinstrumente: 1. Beteiligungspapiere: – Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungs- oder Stimmrechte verleihen, wie Partizipations- o…

Art. 4, Kundensegmentierung

1 Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu: a. Privatkundinnen und -kunden; b. professionelle Kunden; c. institutionelle Kunden. 2…

Art. 5, Opting-out Opting-in

1 Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private An lagestrukturen Opting-out 2 Als vermögend im Sinne von Absatz 1 gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er: a. aufgrund der persönli…

Art. 6

Kundenberaterinnen und ‑berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen.…

Art. 7

1 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen. 2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.…

Art. 8, Inhalt und Form der Information

1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über: a. ihren Namen und ihre Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus; c. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsver…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).