Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG)
SR 950.1 · FIDLEG · 96 Artikel
Finanzdienstleistungsgesetz (SR 950.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 4, geändert (RO 2024 53) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 4, geändert (RO 2024 53) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 50, geändert (RO 2024 53) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 3, geändert (RO 2021 33) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 35, geändert (RO 2021 33) in Kraft seit dem 01.08.2021
- Art. 3, geändert (RO 2021 33) in Kraft seit dem 01.08.2021
Auszug aus dem Text (96 Artikel)
1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern sowie die Schaffung vergleichbarer Bedingungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen durch die Finanzdienstleister und…
1 Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt: a. Finanzdienstleister; b. Kundenberaterinnen und -berater; c. Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten. 2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind: a. die…
In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzinstrumente: 1. Beteiligungspapiere: – Effekten in Form von Aktien einschliesslich Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungs- oder Stimmrechte verleihen, wie Partizipations- o…
1 Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu: a. Privatkundinnen und -kunden; b. professionelle Kunden; c. institutionelle Kunden. 2…
1 Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private An lagestrukturen Opting-out 2 Als vermögend im Sinne von Absatz 1 gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er: a. aufgrund der persönli…
Kundenberaterinnen und ‑berater müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen.…
1 Finanzdienstleister müssen beim Erbringen von Finanzdienstleistungen die aufsichtsrechtlichen Pflichten nach diesem Titel befolgen. 2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.…
1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über: a. ihren Namen und ihre Adresse; b. ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus; c. die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsver…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
