Législation

Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV)

SR 946.512 · AkkBV · 48 Artikel

Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (SR 946.512) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (48 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt: a. die Akkreditierung von Stellen, welche Produkte prüfen oder deren Konformität bewerten (Konformitätsbewertungsstellen) oder gleichartige Tätigkeiten hinsichtlich Personen, Dienstleistungen ode…

Art. 2, Zweck der Akkreditierung

Mit der Akkreditierung wird formell die Kompetenz einer Stelle anerkannt, nach international massgebenden Anforderungen bestimmte Prüfungen oder Konformitätsbewertungen durchzuführen.…

Art. 3, Zweck der Bezeichnung

Mit der Bezeichnung wird im Hinblick auf die formelle Anerkennung im Rahmen eines internationalen Abkommens bestätigt, dass eine Stelle die Voraussetzungen erfüllt, um nach den Anforderungen des betreffenden Abk…

Art. 4

1 Die Akkreditierung steht offen: a. Konformitätsbewertungsstellen von Unternehmen, die im schweizerischen Handelsregister eingetragen und in der Schweiz ansässig sind; b. staatlichen Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz. 2 U…

Art. 5

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS). 2 Die SAS hat die international massgebenden Anforderungen zu erfüllen, wie sie insbesondere in den Normen nach Anhang 1 zum Ausdr…

Art. 6

1 Der Bundesrat bestellt eine beratende Akkreditierungskommission. Diese soll die verschiedenen interessierten Kreise repräsentieren. 2 Die Akkreditierungskommission berät die mit der Akkreditierung befassten Behörden in allen Fragen…

Art. 7

1 Der Gesuchsteller muss die international massgebenden Anforderungen erfüllen, wie sie insbesondere in den Normen und Grundsätzen nach Anhang 2 zum Ausdruck kommen. 2 Will sich ein Gesuchsteller für gesetzlich geregelte Verfahren ak…

Art. 8

Akkreditierungsgesuche sind mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der SAS einzureichen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).