Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
SR 946.231.176.72 · 92 Artikel
Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 35, geändert (RO 2025 662) in Kraft seit dem 25.04.2026
- Art. 12abis, geändert (RO 2025 662) in Kraft seit dem 21.01.2026
- Art. 12abis, geändert (RO 2025 837) in Kraft seit dem 21.01.2026
- Art. 30a, geändert (RO 2025 837) in Kraft seit dem 13.12.2025
- Art. 24c, geändert (RO 2025 837) in Kraft seit dem 13.12.2025
- Art. 30a, geändert (RO 2025 837) in Kraft seit dem 13.12.2025
Auszug aus dem Text (92 Artikel)
In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: b. Sperrung von Geldern: c. wirtschaftliche Ressourcen: d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: f. Partner: g. Effekten: 1. Aktien und andere…
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubeh…
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV): a. nach oder zur Verwendung in der Russ…
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1: a. nach der oder…
1 Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2–3 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2–3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für: a. ausschliesslich huma…
Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a , sofern nicht anders vorgesehen.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
