Législation

Verordnung vom 21. August 2013 über die Kontrolle von Chemikalien mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit (Chemikalienkontrollverordnung, ChKV)

SR 946.202.21 · ChKV · 46 Artikel

Chemikalienkontrollverordnung (SR 946.202.21) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (46 Artikel)

Art. 1, Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 2 Sie gilt für die Chemikalien, die in den Listen im Anhang (Chemikalienlisten) aufgeführt sind. 3 Das Eidgenössische…

Art. 2, Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung bedeutet: a. Herstellung: b. Verarbeitung: c. Verbrauch: d. Werk: e. Betrieb: f. Anlage: g. DOC-Chemikalien: 1. Chemikalien, die in den Chemikalienlisten im Anhang aufgeführt sind, 2. Chemika…

Art. 3, Diplomatische oder konsularische Vertretungen und

internationale Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liec…

Art. 4, Bewilligungsbehörde

1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligungen. Artikel 4 b 2 Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesstellen, namentlich das Labor Spiez, sowie Branchenverbände, fachkundige O…

Art. 4 a, Entscheid über die Bewilligung

1 Das SECO erteilt eine Bewilligung, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 20 vorliegt. 2 Es verweigert eine Bewilligung, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 20 vorliegt. 3…

Art. 4 b, Bewilligung für die Herstellung, die Verarbeitung

und den Verbrauch von Chemikalien der Liste 1 1 Bewilligungen für die Herstellung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Chemikalien nach Artikel 11 Absatz 2 werden vom Bundesrat e…

Art. 5, Meldungen

1 Das Labor Spiez nimmt die Meldungen nach dieser Verordnung entgegen, prüft sie nach den Weisungen des SECO und stellt sie nach Massgabe des CWÜ 2 Es erstellt die nötigen Formulare.…

Art. 6, Nationale Behörde CWÜ

1 Für die Umsetzung des CWÜ 2 Die Nationale Behörde CWÜ ist nationale Kontaktstelle für die Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) nach Artikel VII Absatz 4 CWÜ, für Vertragsstaaten, für Ver…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).