Verordnung vom 23. November 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)
SR 943.032 · VZertES · 19 Artikel
Verordnung über die elektronische Signatur (SR 943.032) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (19 Artikel)
1 Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) des Staatssekretariats für Wirtschaft akkreditiert gemäss den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 die Stellen, die die A…
1 Eine Anbieterin, die anerkannt werden will, muss zur Deckung ihrer Haftung eine Versicherung von mindestens 2 Millionen Franken pro Versicherungsfall und 8 Millionen Franken pro Versicherungsjahr abschliessen. 2 Sie ka…
1 Die Länge der Schlüssel und der verwendete Algorithmus müssen während der Gültigkeitsdauer des geregelten Zertifikats kryptografischen Angriffen standhalten können.…
1 Das BAKOM regelt das Format der geregelten Zertifikate für die folgenden Anwendungen: a. die elektronische Signatur einer natürlichen Person oder das elektronische Siegel einer UID-Einheit im Sinne von Artikel…
1 Die anerkannten Anbieterinnen müssen von den Personen, die ein geregeltes Zertifikat anfordern, verlangen, dass sie einen Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder eine für…
1 Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat für eine UID-Einheit beantragt, die keine natürliche Person ist, muss nach Artikel…
1 Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, kann auf Distanz festgestellt werden, sofern eine Konformitätsbewertungsstelle bestätigt hat, dass das verw…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
