Législation

Verordnung vom 23. November 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)

SR 943.032 · VZertES · 19 Artikel

Verordnung über die elektronische Signatur (SR 943.032) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (19 Artikel)

Art. 1, Anerkennungsstellen

1 Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) des Staatssekretariats für Wirt­schaft akkreditiert gemäss den Bestimmungen der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 die Stellen, die die A…

Art. 2, Versicherung

1 Eine Anbieterin, die anerkannt werden will, muss zur Deckung ihrer Haftung eine Versicherung von mindestens 2 Millionen Franken pro Versicherungsfall und 8 Millionen Franken pro Versicherungsjahr abschliessen. 2 Sie ka…

Art. 3, Generierung, Speicherung und Verwendung kryptografischer Schlüssel

1 Die Länge der Schlüssel und der verwendete Algorithmus müssen während der Gültigkeitsdauer des geregelten Zertifikats kryptografischen Angriffen standhalten können.…

Art. 4, Geregelte Zertifikate

1 Das BAKOM regelt das Format der geregelten Zertifikate für die folgenden Anwendungen: a. die elektronische Signatur einer natürlichen Person oder das elektronische Siegel einer UID-Einheit im Sinne von Artikel…

Art. 5, Ausstellung geregelter Zertifikate auf natürliche Personen

1 Die anerkannten Anbieterinnen müssen von den Personen, die ein geregeltes Zertifikat anfordern, verlangen, dass sie einen Pass, eine Schweizer Identitätskarte oder eine für…

Art. 6, Ausstellung geregelter Zertifikate auf UID-Einheiten, die keine natürlichen Personen sind

1 Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat für eine UID-Einheit beantragt, die keine natürliche Person ist, muss nach Artikel…

Art. 7, Befreiung von der Pflicht des persönlichen Erscheinens

1 Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, kann auf Distanz festgestellt werden, sofern eine Konformitätsbewertungsstelle bestätigt hat, dass das verw…

Art. 7 a

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).