Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)
SR 941.41 · SprstG · 51 Artikel
Sprengstoffgesetz (SR 941.41) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 3, geändert (RO 2022 352) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 5, geändert (RO 2022 352) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 1, geändert (RO 2022 352) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 2, geändert (RO 2022 352) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 2, geändert (RO 2022 352) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 5, geändert (RO 2022 352) in Kraft seit dem 01.01.2023
Auszug aus dem Text (51 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Sprengmitteln, die gewerblich hergestellt werden, mit pyrotechnischen Gegenständen und mit Schiesspulver. Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 20…
1 Die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihre Betriebe unterstehen diesem Gesetz nur, wenn sie Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände an zivile Stellen oder Private a…
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 12. Juni 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2617 ; BBl 2008 7275 ). Polizei und Feuerwehr 1 Der Bundesrat kann die Polizei und die Feuerwehr ganz oder teilweise von diesem Gesetz a…
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Vorläuferstoffgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 352; BBl 2020 161 ). Umgang 1 Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegen…
Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen.…
1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstör…
Zündmittel enthalten explosive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes.…
Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die a. nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken be…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
