Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG)
SR 941.31 · EMKG · 73 Artikel
Edelmetallkontrollgesetz (SR 941.31) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 36, geändert (RO 2021 656) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 42b, geändert (RO 2018 5247) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 34, geändert (RO 2021 656) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 31a, geändert (RO 2021 656) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 41, geändert (RO 2021 656) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 42t, geändert (RO 2021 656) in Kraft seit dem 01.01.2023
Auszug aus dem Text (73 Artikel)
1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium. 2 Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien. 3 Als Schmelzgut…
1 Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edelmetall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist. 2 Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt di…
1 Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in einer Gewichtseinheit einer Metalllegierung, in Tausendsteln ausgedrückt, enthalten ist. 2 Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren sind…
Der Bundesrat setzt fest, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Fehlergrenzen für Abweichungen vom Feingehalt eingeräumt werden können.…
Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vorschreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammensetzung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- o…
1 Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Feingehalts in Verkehr gebracht werden. 2 Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebenen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (…
1 Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen. 2 Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung hervorgehen. Die Edelmetal…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
