Législation

Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)

SR 935.81 · PsyG · 52 Artikel

Psychologieberufegesetz (SR 935.81) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (52 Artikel)

Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt: a. den Gesundheitsschutz; b. den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen. 2 Zu diesem Zweck legt es fest: a. die nach diesem Gesetz…

Art. 2, Anerkannte inländische Hochschulabschlüsse

Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschul…

Art. 3, Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse

1 Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: a. in einem…

Art. 4, Berufsbezeichnung alsPsychologin oder Psychologe

Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen.…

Art. 5, Ziele

1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psycholog…

Art. 6, Dauer

1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre. 2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert. 3 Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstite…

Art. 7, Zulassung

1 Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. 2 Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren wil…

Art. 8, Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden: a. Psychotherapie; b. Kinder- und Jugendpsychologie; c. klinische Psychologie; d. Neuropsycholo…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).