Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)
SR 935.81 · PsyG · 52 Artikel
Psychologieberufegesetz (SR 935.81) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 40, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 43, geändert (RO 2015 5081) in Kraft seit dem 01.01.2018
Auszug aus dem Text (52 Artikel)
1 Dieses Gesetz bezweckt: a. den Gesundheitsschutz; b. den Schutz vor Täuschung und Irreführung von Personen, die Leistungen auf dem Gebiet der Psychologie in Anspruch nehmen. 2 Zu diesem Zweck legt es fest: a. die nach diesem Gesetz…
Als inländische Hochschulabschlüsse nach diesem Gesetz anerkannt sind die von einer nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschul…
1 Ein ausländischer Ausbildungsabschluss in Psychologie wird anerkannt, wenn seine Gleichwertigkeit mit einem nach diesem Gesetz anerkannten inländischen Hochschulabschluss: a. in einem…
Wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie erworben hat, darf sich Psychologin oder Psychologe nennen.…
1 Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und die soziale Kompetenz so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psycholog…
1 Die Weiterbildung dauert mindestens zwei und höchstens sechs Jahre. 2 Bei Teilzeitweiterbildung wird die Dauer entsprechend verlängert. 3 Der Bundesrat bestimmt die Dauer der Weiterbildung für die einzelnen Weiterbildungstite…
1 Zu akkreditierten Weiterbildungsgängen wird zugelassen, wer einen nach diesem Gesetz anerkannten Ausbildungsabschluss in Psychologie besitzt. 2 Wer einen akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie absolvieren wil…
1 In folgenden Fachgebieten der Psychologie können eidgenössische Weiterbildungstitel erworben werden: a. Psychotherapie; b. Kinder- und Jugendpsychologie; c. klinische Psychologie; d. Neuropsycholo…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
