Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)
SR 935.511 · VGS · 132 Artikel
Geldspielverordnung (SR 935.511) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 85a, geändert (RO 2023 799) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 73, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 92, geändert (RO 2020 6183) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (132 Artikel)
(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS) Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung d…
(Art. 3 Bst. d BGS) Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Geschickte Spielerinnen und Spieler können über eine grössere Zahl von Spieleinheit…
(Art. 3 Bst. g BGS) An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.…
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS) Beantragt die Gesuchstellerin eine Erweiterung der Konzession um das Recht, Spiele online durchzuführen, so prüft die Eidgenössische Spielbankenk…
(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) Die ESBK prüft den volkswirtschaftlichen Nutzen der Gesuchstellerin für die Standortregion aufgrund der Auswirkungen auf: a. Arbeitsmarkt; b. Tourismus; c.…
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung den Be…
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) 1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Person…
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BGS) 1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder d…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
