Législation

Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)

SR 935.511 · VGS · 132 Artikel

Geldspielverordnung (SR 935.511) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (132 Artikel)

Art. 1, Geldspiele im privaten Kreis

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS) Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Es wird weder gewerbsmässig noch gestützt auf eine öffentliche Bekanntmachung d…

Art. 2, Geschicklichkeitsspiele

(Art. 3 Bst. d BGS) Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt: a. Geschickte Spielerinnen und Spieler können über eine grössere Zahl von Spieleinheit…

Art. 3, Spielbankenspiele

(Art. 3 Bst. g BGS) An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.…

Art. 4, Beurteilung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS) Beantragt die Gesuchstellerin eine Erweiterung der Konzession um das Recht, Spiele online durchzuführen, so prüft die Eidgenössische Spielbankenk…

Art. 5, Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) Die ESBK prüft den volkswirtschaftlichen Nutzen der Gesuchstellerin für die Standortregion aufgrund der Auswirkungen auf: a. Arbeitsmarkt; b. Tourismus; c.…

Art. 6, Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung den Be…

Art. 7, Wirtschaftlich Berechtigte

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) 1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Person…

Art. 8, Guter Ruf

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BGS) 1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder d…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).