Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)
SR 930.111.4 · GGUV · 28 Artikel
Gefahrgutumschliessungsverordnung (SR 930.111.4) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (28 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: a. das Inverkehrbringen und die damit zu…
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ). Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbew…
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).…
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge den neuen Verhältnissen anpassen.…
Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Vorschriften des RID oder von Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD erfülle…
1 Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten: a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen:…
Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlic…
1 Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den Verfahren nach Artikel 6 unterliegen, sind…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
