Législation

Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)

SR 922.0 · JSG · 32 Artikel

Jagdgesetz (SR 922.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (32 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b. bedrohte Tierarten zu schützen; c. die von wildlebenden Tieren verursachten Sc…

Art. 2, Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere: a. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.…

Art. 3, Grundsätze

1 Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen d…

Art. 4, Jagdberechtigung

1 Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung. 2 Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.…

Art. 5, Jagdbare Arten und Schonzeiten

1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: a. Rothirsch vom 1. Februar bis 31. Juli b. Wildschwein vom 1. Februar bis 30. Juni c. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Feb…

Art. 6, Aussetzen von Tieren der jagdbaren Arten

1 Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist. 2 Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Art…

Art. 7, Artenschutz

1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten). 2 und 3 4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. 5 Si…

Art. 7 a, Regulierung von Steinböcken und Wölfen und Finanzierung von Massnahmen

1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für: a. Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. Novemb…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).