Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)
SR 922.0 · JSG · 32 Artikel
Jagdgesetz (SR 922.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 12, geändert (RO 2023 631) in Kraft seit dem 01.12.2023
- Art. 7a, geändert (RO 2023 631) in Kraft seit dem 01.12.2023
- Art. 12, geändert (RO 2023 631) in Kraft seit dem 01.12.2023
- Art. 22, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 21, geändert (RO 2020 2743) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 21, geändert (RO 2017 249) in Kraft seit dem 01.05.2017
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
Auszug aus dem Text (32 Artikel)
1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b. bedrohte Tierarten zu schützen; c. die von wildlebenden Tieren verursachten Sc…
Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere: a. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.…
1 Die Kantone regeln und planen die Jagd nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und koordinieren die Jagdplanung soweit erforderlich untereinander. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen d…
1 Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung. 2 Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.…
1 Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: a. Rothirsch vom 1. Februar bis 31. Juli b. Wildschwein vom 1. Februar bis 30. Juni c. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Feb…
1 Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist. 2 Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Art…
1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten). 2 und 3 4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. 5 Si…
1 Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts eine Bestandsregulierung vorsehen für: a. Steinböcke: im Zeitraum vom 1. August bis zum 30. Novemb…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
