Législation

Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

SR 919.117.72 · VBPO · 17 Artikel

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (SR 919.117.72) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (17 Artikel)

Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden: a. Qualitätsförderung; b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;…

Art. 2, Rechtsform

1 Eine Branchenorganisation kann ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Personen ist und die Bedingungen von Artikel 8 LwG erfüllt. 2 E…

Art. 3, Vertretung des Produkts

Ein Produkt oder eine Produktegruppe kann nur von einer einzigen Branchen- oder Produzentenorganisation vertreten werden, mit Ausnahme der Produkte, die nach den Artikeln 14–16 und 63 LwG gekennzeichnet sind u…

Art. 4, Repräsentativität der Branchenorganisationen

Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren, verar…

Art. 5, Repräsentativität der Produzentenorganisationen

Eine Produzentenorganisation gilt als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren;…

Art. 6, Angebotslenkung

Betrifft das Ausdehnungsbegehren Massnahmen zur Anpassung der Produktion oder des Angebots an die Erfordernisse des Marktes, müssen die Statuten der Produzentengemeinschaften oder gegebenenfalls der Branchenorganisati…

Art. 7, Entscheidverfahren

1 Die Versammlung der Vertreter der Branchen- oder der Produzentenorganisation genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung. 2 Produzentenorganisationen müssen ihre…

Art. 8, Grundsatz und Inhalt

1 Die Begehren der Branchen- und Produzentenorganisationen sind beim Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) einzureichen. 2 Sie müssen folgende Angaben enthalten: a. Beschreibung der Selbsthilfemassnahme, für w…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).