Verordnung vom 26. November 2003 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung, LDV)
SR 916.51 · LDV · 18 Artikel
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (SR 916.51) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 8, geändert (RO 2007 6441) in Kraft seit dem 01.01.2008
Auszug aus dem Text (18 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt für folgende eingeführte Erzeugnisse: a. Fleisch von Tieren der Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung mit Ausnahme der Wildschweine, von Hauskaninchen, von Hausgeflügel mit Ausnahme der Legeh…
1 Wer Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1, die aus in der Schweiz verbotener Produktion stammen, an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, muss diese Erzeugnisse bei der Abgabe nach den Artikeln 3–5 deklarieren. 2…
Fleischerzeugnissen 1 Fleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse sind mit dem zutreffenden der beiden Hinweise «Kann mit hormonellen Leistungsförderern erzeugt worden s…
Eier und Eierzubereitungen sind mit dem Hinweis «Aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.…
1 Die Deklaration hat den Bestimmungen der Artikel 26–28 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 zu entsprechen. 2 Bei vorverpackten Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder P…
1 Der Nachweis, dass ein Erzeugnis nicht aus in der Schweiz verbotener Produktion stammt, ist erbracht, wenn: a. der Warenfluss mittels Warenlos gemäss den massgebenden Vorschri…
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt in einer Liste diejenigen Länder fest (Länderliste), in denen gesetzliche Produktionsverbote gelten, die den Produktionsverboten nach Artikel 2 Absatz 4 entsprechen, und die e…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
