Législation

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

SR 916.40 · 86 Artikel

TSG (SR 916.40) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (86 Artikel)

Art. 1, Tierseuchen

1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertrag­baren Tierkrankheiten, die: a. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen); b. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht…

Art. 1 a, Ziele der Tierseuchen­­bekämpfung

1 Hochansteckende Seuchen werden: a. möglichst rasch ausgerottet; b. im Übrigen wie andere Seuchen bekämpft. 2 Andere Seuchen werden: a. ausgerottet, sofern ein gesundheitliches oder wirtschaftlich…

Art. 2, Vorschriften des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugnisse und Obliegenhei­ten der Organe der Tierseuchenpolizei.…

Art. 3, Kantonale Orga­nisa­tion, Kan­tonstierarzt, amt­liche und nicht­amtliche Tierärz­te

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Die Kantone organisieren den kantonalen und…

Art. 3 a, Prüfungskommissionen

1 Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen durchführen von: a. Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahr­nehmen; b. amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassisten…

Art. 4
Art. 5, Bieneninspektor

1 Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre Stellvertre­ter und entschä­digen sie. 2 ……

Art. 6

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).