Législation

Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

SR 916.350.2 · MSV · 21 Artikel

Milchpreisstützungsverordnung (SR 916.350.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (21 Artikel)

Art. 1, Milchverwerter und Milchverwerterinnen

1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchpr…

Art. 1 a, Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen

Als Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen gelten Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die eigene Produkte direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.…

Art. 1 b, Verkehrsmilch

Als Verkehrsmilch gilt Milch, die: a. zum Frischkonsum oder zur Verarbeitung vom Betrieb oder vom Sömmerungsbetrieb weggeführt wird; b. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nich…

Art. 1 c, Zulage für verkäste Milch

1 … 2 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für verkäste Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu: a. Käse, der: 1. die Anforderungen a…

Art. 2, Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für Fütterung ohne S…

Art. 2 a, Zulage für Verkehrsmilch

1 Für Kuhmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für Verkehrsmilch in der Höhe von 5 Rappen pro Kilogramm ausgerichtet, sofern es sich um Verkehrsmilch handelt, welche die Anforde…

Art. 3, Gesuche

1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1 c 2 Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen. 3 Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2 a 4 Der M…

Art. 4, Zulagenperiode

Zulagen werden für die Periode vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ausgerichtet.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).