Verordnung vom 25. Juni 2008 über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
SR 916.350.2 · MSV · 21 Artikel
Milchpreisstützungsverordnung (SR 916.350.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 8, geändert (RO 2023 705) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 8, geändert (RO 2023 705) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 1c, geändert (RO 2023 705) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 2a, geändert (RO 2023 705) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 2, geändert (RO 2023 705) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 9, geändert (RO 2023 705) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (21 Artikel)
1 Als Milchverwerter und Milchverwerterinnen gelten natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die Milch bei Milchproduzenten und Milchproduzentinnen kaufen und zu Milchpr…
Als Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen gelten Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, die eigene Produkte direkt Verbrauchern und Verbraucherinnen verkaufen.…
Als Verkehrsmilch gilt Milch, die: a. zum Frischkonsum oder zur Verarbeitung vom Betrieb oder vom Sömmerungsbetrieb weggeführt wird; b. im eigenen Betrieb oder Sömmerungsbetrieb zu Produkten verarbeitet wird, die nich…
1 … 2 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für verkäste Milch ausgerichtet, wenn die Milch verarbeitet wird zu: a. Käse, der: 1. die Anforderungen a…
1 Für Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch, die zu Käse verarbeitet wird und aus einer Produktion ohne Silagefütterung stammt, wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für Fütterung ohne S…
1 Für Kuhmilch wird den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen die Zulage für Verkehrsmilch in der Höhe von 5 Rappen pro Kilogramm ausgerichtet, sofern es sich um Verkehrsmilch handelt, welche die Anforde…
1 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen nach den Artikeln 1 c 2 Gesuche von Sömmerungsbetrieben sind der Administrationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen. 3 Gesuche um Ausrichtung der Zulage nach Artikel 2 a 4 Der M…
Zulagen werden für die Periode vom 1. November des Vorjahres bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres ausgerichtet.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
