Législation

Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

SR 916.341 · SV · 41 Artikel

Schlachtviehverordnung (SR 916.341) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (41 Artikel)

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben. 2 Sie gilt f…

Art. 2, Qualitätseinstufung

1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstu…

Art. 3, Neutrale Qualitätseinstufung

1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden: a. für geschlach…

Art. 4, Kriterien zur Qualitätseinstufung

1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte…

Art. 5, Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft sei…

Art. 5 a

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung. 2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur…

Art. 6, Bezeichnung

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2539 ). Bezeichnung 1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffe…

Art. 7, Durchführung und Überwachung

1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl de…

Alle 41 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).