Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
SR 916.341 · SV · 41 Artikel
Schlachtviehverordnung (SR 916.341) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 24b, geändert (RO 2025 724) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 24, geändert (RO 2025 724) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 24, geändert (RO 2025 724) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 18a, geändert (RO 2023 703) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 16b, geändert (RO 2011 5447) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 18, geändert (RO 2023 703) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (41 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben. 2 Sie gilt f…
1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstu…
1 In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden: a. für geschlach…
1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe. Es können auch wissenschaftlich anerkannte…
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) legt anhand der Kriterien nach Artikel 4 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft sei…
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung. 2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur…
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2539 ). Bezeichnung 1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffe…
1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl de…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
