Législation

Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

SR 916.307.1 · FMBV · 43 Artikel

Futtermittelbuch-Verordnung (SR 916.307.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (43 Artikel)

Art. 1, Technische Anforderungen an Futtermittel

Die Futtermittel müssen den technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften nach Anhang 1.1 entsprechen.…

Art. 1 a, Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen

Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 15. Mai 2013 ( AS 2013 1739 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen Der Ka…

Art. 2, In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe

Die in Anhang 4.1 aufgeführten Stoffe sind für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Futtermittel verboten oder eingeschränkt.…

Art. 3, Verstärkte Kontrollen

Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). Verstärkte Kontrollen 1 Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vor…

Art. 4, Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen

1 Unter Vorbehalt der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten…

Art. 5, Diätfuttermittel

Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1621 ). Diätfuttermittel 1 Die Liste der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) u…

Art. 6, Angaben

1 Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Fu…

Art. 7, Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln

1 Die Angabe der Liste der Futtermittelzusatzstoffe muss den Anforderungen von Anhang 8.2 Kapitel I beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel I entsprechen, es sei denn, die Kennze…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).