Législation

Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

SR 916.20 · PGesV · 120 Artikel

Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (120 Artikel)

Art. 1, Zweck und Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verhindert werden, die entstehen können durch die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders g…

Art. 2, Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind: a. Schadorganismen: b. besonders gefährliche Schadorganismen: c. Waren: d. Pflanzen: 1. Früchte im botanischen Sinne, 2. Gemüse, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und…

Art. 3, Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter

Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig: a. für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umw…

Art. 4, Quarantäneorganismen

1 Ein Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus: a. der in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist; b. der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt; und c. gegen de…

Art. 5, Potenzielle Quarantäneorganismen

1 Ein potenzieller Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 erfüllt. 2 Das zuständige Bundesamt legt die…

Art. 5 a, Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen

Ein geregelter Nicht-Quarantäneorganismus ist ein besonders gefährlicher Schadorganismus: a. der in der Schweiz oder der EU verbreitet ist; b. der hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen…

Art. 6, Grundsatz

1 Der Umgang mit Quarantäneorganismen in all ihren Formen und Stadien ist ausserhalb geschlossener Systeme verboten. 2 Für den Umgang mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in geschlossenen Systemen…

Art. 7, Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme

1 Das zuständige Bundesamt kann auf Gesuch hin den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme zu folgenden Zwecken bewillige…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).