Verordnung vom 1. November 2023 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerverordnung, DüV)
SR 916.171 · DüV · 45 Artikel
Düngerverordnung (SR 916.171) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 36, geändert (RO 2025 720) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 14, geändert (RO 2025 720) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 17, geändert (RO 2025 720) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 17, geändert (RO 2025 720) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 2, geändert (RO 2025 720) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 35, geändert (RO 2025 318) in Kraft seit dem 01.06.2025
Auszug aus dem Text (45 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Verwendung und die Kontrolle von Düngern. 2 Die Verordnung gilt nicht: a. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb besti…
1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Dünger: b. Hersteller 1. jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger herstellt oder gewinnt, oder eine Pers…
1 Der Hersteller stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu Zulassung, Produktion, Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen und Kennzeichnung, einschliesslich der Bestimmungen…
1 Der Importeur stellt sicher, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu Zulassung, Produktion, Mitteilungspflicht für Düngerlieferungen und Kennzeichnung, einschliesslich der Bestimmungen vo…
Ein Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unverändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrieren…
1 Ein Dünger darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er gemäss dieser Verordnung zugelassen wurde. 2 Ein Dünger ist zugelassen, wenn: a. er die Anforderungen der entsprechenden nicht bewilligungspflichtigen Produk…
Ein Dünger kann nur zugelassen werden, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: a. Er eignet sich zur vorgesehenen Verwendung. b. Er hat bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwir…
1 Nur natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Düng…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
