Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV)
SR 916.171.1 · DüBV · 19 Artikel
Düngerbuch-Verordnung WBF (SR 916.171.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 10, geändert (RO 2018 4435) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 11, geändert (RO 2018 4435) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 7, geändert (RO 2018 4435) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 2, geändert (RO 2018 4435) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 6, geändert (RO 2018 4435) in Kraft seit dem 01.01.2019
- Art. 11, geändert (RO 2018 4435) in Kraft seit dem 01.01.2019
Auszug aus dem Text (19 Artikel)
Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.…
1 Von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 befreit sind die mineralischen Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertypen nach Anhang 1 Teile 1, 2 un…
Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen: a. Mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern dürfen keine Nährstoffe tierischen, pfl…
In dieser Verordnung bedeuten: a. Mischdünger: b. Düngerlösung: c. Düngersuspension: d. Blattdünger:…
Zusätzlich zu den in der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 vorgeschriebenen Angaben müssen auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lie…
1 Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Zulässig sind: a. die Angabe des Gehal…
Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben: a. Der Gehalt an Gesamtstickstoff kann nur in der Elementform (N) zugesichert und angegeben werden. b. Der Gehalt an Phosphor und Kalium darf zugesichert und a…
1 Stickstoffformen sind in den folgenden Formen und deren Abkürzungen anzugeben: 1. Gesamtstickstoff N 2. Nitratstickstoff NS 3. Ammoniumstickstoff NA 4. Carbamidstickstoff NU 5. Cyanamidstickstoff NC 6. Crotony…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
