Législation

Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV)

SR 916.171.1 · DüBV · 19 Artikel

Düngerbuch-Verordnung WBF (SR 916.171.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (19 Artikel)

Art. 1, Düngerliste

Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.…

Art. 2, Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 befreit sind die mineralischen Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertypen nach Anhang 1 Teile 1, 2 un…

Art. 3, Allgemeine Anforderungen

Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen: a. Mineralischen Ein- und Mehrnährstoffdüngern dürfen keine Nährstoffe tierischen, pfl…

Art. 4, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Mischdünger: b. Düngerlösung: c. Düngersuspension: d. Blattdünger:…

Art. 5, Gewichts- und Volumenangaben

Zusätzlich zu den in der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 vorgeschriebenen Angaben müssen auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lie…

Art. 6, Gehaltsangaben

1 Die Gehalte von Inhalts- und Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben; Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Zulässig sind: a. die Angabe des Gehal…

Art. 7, Angabe von Oxiden

Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben: a. Der Gehalt an Gesamtstickstoff kann nur in der Elementform (N) zugesichert und angegeben werden. b. Der Gehalt an Phosphor und Kalium darf zugesichert und a…

Art. 8, Angabe von Stickstoff

1 Stickstoffformen sind in den folgenden Formen und deren Abkürzungen anzugeben: 1. Gesamtstickstoff N 2. Nitratstickstoff NS 3. Ammoniumstickstoff NA 4. Carbamidstickstoff NU 5. Cyanamidstickstoff NC 6. Crotony…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).