Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
SR 913.1 · SVV · 78 Artikel
Strukturverbesserungsverordnung (SR 913.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 6, geändert (RO 2024 672) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 9, geändert (RO 2024 672) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 9, geändert (RO 2024 672) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 14, geändert (RO 2024 672) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 18, geändert (RO 2024 672) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5, geändert (RO 2024 672) in Kraft seit dem 01.01.2025
Auszug aus dem Text (78 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für: a. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau: 1. Meliorationen, 2. der Landwirtschaft dienende Transportinfr…
1 Die Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und von Investitionskrediten ausgerichtet. 2 Es werden Finanzhilfen ausgerichtet für: a. einzelbetriebliche Massnahmen; b. gemeinschaftliche…
1 Natürliche und juristische Personen sowie Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können Finanzhilfen erhalten, sofern für ihr Vorhaben nachweislich ein landwirtschaft…
Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon…
1 Der Betrieb und die unterstützten Bauten und Anlagen müssen im Eigentum der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen stehen. Die Bauten und Anl…
1 Finanzhilfen werden folgenden Betrieben nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) besteht: a. landwirtschaftliche Betriebe; b. Betriebe des prod…
1 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Eigenfinanzierungsanteil mindestens 15 Prozent beträgt. 2 Für gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Tiefbau nach Artikel 14 Absatz 1 und für Inv…
1 Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt einen Kantonsbeitrag voraus. Dieser Kantonsbeitrag wird in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung gewährt. 2 Der minimale Kantonsbeitrag beträgt: a. bei e…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
