Législation

Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

SR 913.1 · SVV · 78 Artikel

Strukturverbesserungsverordnung (SR 913.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (78 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für: a. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau: 1. Meliorationen, 2. der Landwirtschaft dienende Transportinfr…

Art. 2, Formen der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen und von Investitionskrediten ausgerichtet. 2 Es werden Finanzhilfen ausgerichtet für: a. einzelbetriebliche Massnahmen; b. gemeinschaftliche…

Art. 3, Empfänger und Empfängerinnen der Finanzhilfen

1 Natürliche und juristische Personen sowie Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften können Finanzhilfen erhalten, sofern für ihr Vorhaben nachweislich ein landwirtschaft…

Art. 4, Ort der Umsetzung der Massnahmen

Finanzhilfen werden nur ausgerichtet für Massnahmen, die in der Schweiz umgesetzt werden. Ausgenommen sind Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, für die es zweckmässig ist, dass Teile davon…

Art. 5, Eigentum am Betrieb und an den unterstützten Bauten und Anlagen sowie Pachtverhältnisse

1 Der Betrieb und die unterstützten Bauten und Anlagen müssen im Eigentum der Finanzhilfeempfänger und -empfängerinnen stehen. Die Bauten und Anl…

Art. 6, Minimale Betriebsgrösse

1 Finanzhilfen werden folgenden Betrieben nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens einer Standardarbeitskraft (SAK) besteht: a. landwirtschaftliche Betriebe; b. Betriebe des prod…

Art. 7, Eigenfinanzierung

1 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Eigenfinanzierungsanteil mindestens 15 Prozent beträgt. 2 Für gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Tiefbau nach Artikel 14 Absatz 1 und für Inv…

Art. 8, Beitrag des Kantons

1 Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt einen Kantonsbeitrag voraus. Dieser Kantonsbeitrag wird in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung gewährt. 2 Der minimale Kantonsbeitrag beträgt: a. bei e…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).