Législation

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

SR 910.91 · LBV · 42 Artikel

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (42 Artikel)

Art. 1

1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen. 2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für: a. die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblic…

Art. 2, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen

1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäf…

Art. 3, Standardarbeitskraft

1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. 2 Für die Berechnung des Um…

Art. 4 5

5…

Art. 6, Betrieb

1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatori…

Art. 7
Art. 8, Gemeinschaftsweidebetrieb

Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient; b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist; c. über Gebäude oder Einricht…

Art. 9, Sömmerungsbetrieb

1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. der Sömmerung von Tieren dient; b. von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist; c. Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist; d. über Geb…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).