Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
SR 910.91 · LBV · 42 Artikel
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (SR 910.91) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 18a, geändert (RO 2022 264) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 3, geändert (RO 2016 3315) in Kraft seit dem 01.01.2017
- Art. 10, geändert (RO 2016 3315) in Kraft seit dem 01.01.2017
- Art. 3, geändert (RO 2016 3315) in Kraft seit dem 01.01.2017
- Art. 12, geändert (RO 2016 3315) in Kraft seit dem 01.01.2017
- Art. 19, geändert (RO 2016 3315) in Kraft seit dem 01.01.2017
Auszug aus dem Text (42 Artikel)
1 Die in dieser Verordnung umschriebenen Begriffe gelten für das LwG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen. 2 Die Verordnung regelt zudem das Verfahren für: a. die Anerkennung von Betrieben und von Formen der überbetrieblic…
1 Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäf…
1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. 2 Für die Berechnung des Um…
5…
1 Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt; b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatori…
Als Gemeinschaftsweidebetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. der gemeinschaftlichen Weidehaltung von Tieren dient; b. Gemeinschaftsweiden (Art. 25) aufweist; c. über Gebäude oder Einricht…
1 Als Sömmerungsbetrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: a. der Sömmerung von Tieren dient; b. von den Betrieben der Bestösser örtlich getrennt ist; c. Sömmerungsweiden (Art. 26) aufweist; d. über Geb…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
