Législation

Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

SR 910.19 · BAlV · 22 Artikel

Berg- und Alp-Verordnung (SR 910.19) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (22 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel.…

Art. 2, Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp»

1 Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» dürfen für die Kennzeichnung der Erzeugnisse, in Geschäftspapieren und für die Werbung nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung…

Art. 3, Verwendung der Bezeichnung «Alpen»

1 Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Geb…

Art. 4, Herkunft der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

1 Die Bezeichnung «Berg» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7…

Art. 5, Fütterung

1 Die Bezeichnung «Berg» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet st…

Art. 6, Haltung von Schlachttieren

1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn: a. die Schlachttiere mindestens zwei Drittel ihres Lebens im Sömmerungsgebiet oder im Bergg…

Art. 7, Verarbeitete Lebensmittel

1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutatenlandwirtschaftlichen Ursprungsdie Anforderungen nachArtikel 4 Absatz 1 erfüllen. 2 Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensm…

Art. 8, Ort der Herstellung

1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet oder in einer ganz oder teilweise im Berggebiet oder im Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde erfolgt. 2…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).