Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
SR 910.19 · BAlV · 22 Artikel
Berg- und Alp-Verordnung (SR 910.19) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 11, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 12, geändert (RO 2020 5491) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 8, geändert (RO 2020 5491) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 3, geändert (RO 2020 5491) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 10, geändert (RO 2017 6089) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 13, geändert (RO 2020 5491) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (22 Artikel)
Diese Verordnung gilt für die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für in der Schweiz produzierte landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel.…
1 Die Bezeichnungen «Berg» und «Alp» dürfen für die Kennzeichnung der Erzeugnisse, in Geschäftspapieren und für die Werbung nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung…
1 Die Bezeichnung «Alpen» darf auch dann verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, sofern sich die Bezeichnung offensichtlich auf die Alpen als geografisches Geb…
1 Die Bezeichnung «Berg» darf nur verwendet werden, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis aus dem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7…
1 Die Bezeichnung «Berg» darf für tierische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömmerungsgebiet oder aus dem Berggebiet st…
1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Fleisch, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen nur verwendet werden, wenn: a. die Schlachttiere mindestens zwei Drittel ihres Lebens im Sömmerungsgebiet oder im Bergg…
1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn alle Zutatenlandwirtschaftlichen Ursprungsdie Anforderungen nachArtikel 4 Absatz 1 erfüllen. 2 Die Bezeichnung «Alp» darf für Lebensm…
1 Die Bezeichnung «Berg» darf für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn die Herstellung im Sömmerungsgebiet oder in einer ganz oder teilweise im Berggebiet oder im Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde erfolgt. 2…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
