Législation

Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

SR 910.1 · LwG · 204 Artikel

Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (204 Artikel)

Art. 1, Zweck

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: a. sicheren Versorgung der Bevölkerung; b. Erhaltung der natürlichen Lebens…

Art. 2, Massnahmen des Bundes

1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen: a. Er schafft günstige Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz land­wirtschaftlicher Erzeugnisse. b. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraf…

Art. 3, Begriff und Geltungsbereich

1 Die Landwirtschaft umfasst: a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhal­tung; b. die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf der entsprechenden Erzeugnisse auf den Produ…

Art. 4, Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen

1 Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen, insbesondere im Berg- und Hügelgebiet, sind bei der Anwendung dieses Gesetzes angemessen zu berücksichti­gen. 2 Das Bundesamt für Land…

Art. 5, Einkommen

1 Mit den Massnahmen dieses Gesetzes wird angestrebt, dass nachhaltig wirtschaf­tende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrerer Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwer…

Art. 6, Zahlungsrahmen

Die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche werden gestützt auf eine Botschaft des Bundesrates mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Die entsprechenden Zahlungsrahmen werden…

Art. 6 a, Nährstoffverluste

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 263 ; BBl 2020 6523 , 6785 ). Nährstoffverluste 1 Die Stickstoff- und die…

Art. 6 b, Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 263 ; BBl 2020 6523 , 6785 ). Verminderung der Risiken durch den Einsatz v…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).