Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)
SR 851.1 · ZUG · 37 Artikel
Zuständigkeitsgesetz (SR 851.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 37a, geändert (RO 2015 319) in Kraft seit dem 08.04.2017
- Art. 18, geändert (RO 2015 319) in Kraft seit dem 08.04.2017
- Art. 14, geändert (RO 2015 319) in Kraft seit dem 08.04.2017
- Art. 28, geändert (RO 2015 319) in Kraft seit dem 08.04.2017
- Art. 7, geändert (RO 2015 4299) in Kraft seit dem 01.01.2017
- Art. 7, geändert (RO 2015 4299) in Kraft seit dem 01.01.2017
Auszug aus dem Text (37 Artikel)
1 Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. 2 Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. 3 Die Unterstützung von Auslandschw…
1 Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. 2 Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen…
1 Unterstützungen im Sinne dieses Gesetzes sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen bemessen werden. 2 Nicht als Unterstützung…
1 Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. 2 Die polizeiliche Anmeldung,…
Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.…
Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.…
1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. 2 Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen ei…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
