Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG)
SR 843.1 · 98 Artikel
VWEG (SR 843.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 59a, geändert (RO 2007 7129) in Kraft seit dem 01.01.2008
- Art. 75a, geändert (RO 1993 901) in Kraft seit dem 01.01.2007
- Art. 28, geändert (RO 2004 1597) in Kraft seit dem 01.04.2004
- Art. 28, geändert (RO 2000 2924) in Kraft seit dem 01.04.2004
- Art. 21, geändert (RO 2004 1597) in Kraft seit dem 01.04.2004
- Art. 27, geändert (RO 1987 88) in Kraft seit dem 01.04.2004
Auszug aus dem Text (98 Artikel)
1 Die Gesamtheit der Grundeigentümer muss wenigstens tragen: a. von den Kosten für Anlagen der Groberschliessung: 30 Prozent; b. von den Kosten für Anlagen der Feinerschliessung: 70 Prozent.…
Stellt die rechtzeitige Bezahlung eines Beitrages für den Beitragspflichtigen eine unzumutbare wirtschaftliche Härte dar, so kann der Erschliessungsträger die Bezahlung des Beitrages auf Gesuch hin stunden.…
Die Kantone können die Fälligkeit von Beiträgen für nicht überbaute Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören und landwirtschaftlich bewirtschaftet werden, für eine bestimmte Z…
Zur Förderung des Wohnungsbaus vermittelt und verbürgt der Bund Darlehen zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und gewährt Zinszuschüsse.…
1 Empfänger der Hilfe sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmen, die aufgrund öffentlichrechtlicher Verpflichtungen Land für den Wohnungsbau erschliess…
1 Die Bundeshilfe wird gewährt für Anlagen, die eine Erschliessungsvoraussetzung für die Erstellung der Bauten und die Erteilung der Baubewilligung bilden. 2 Solche Anlagen sind insbesondere: a. Strassen,…
1 Nach Genehmigung der Schlussabrechnung leistet der Bund einen einmaligen Zinszuschuss. Dieser beträgt bei einer Verzinsung des Darlehens mit 5 Prozent 12,5 Prozent der Schlussabre…
1 Hilfe wird an die Erwerbskosten von Grundstücken gewährt, die als Bauland für Wohnungszwecke eingezont sind. Ausnahmsweise kann Hilfe an die Erwerbskosten noch nicht eingezonter Grundstücke gewährt werden, wenn von…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
