Législation

Verordnung vom 26. Mai 2021 für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme (ALV-Informationssystemeverordnung, ALV-IsV)

SR 837.063.1 · ALV-IsV · 27 Artikel

ALV-Informationssystemeverordnung (SR 837.063.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (27 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1 bis…

Art. 2, Verantwortung

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist verantwortlich für die Organisation, die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1 bis 2 Sie überwacht die Einhaltung der Vorgab…

Art. 3, Datensicherheit

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung und die Stellen und Organe nach Artikel 96 c 2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um die Daten und Programm…

Art. 4, Aufbewahrung und Archivierung der Personendaten

1 Die Aufbewahrung der Daten richtet sich nach Artikel 125 der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 . 2 Die Ablieferung von digitalen Unterlagen an das Bundesarchiv r…

Art. 5, Datenexport in die Informationssysteme der Durchführungsstellen

1 Der Export von Daten aus den Informationssystemen nach Artikel 83 Absatz 1 bis 2 Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.…

Art. 6, Daten für die Bestimmung der Leistungskennzahlen und die Wirkungsmessung

1 Für die Bestimmung der Leistungskennzahlen und die Wirkungsmessung enthalten die Informationssysteme nach dem 2.–4. Abschnitt folgende Daten: a. den Zusammenh…

Art. 7, Finanzierung

1 Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme werden vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. 2 Der Bund beteiligt sich mit einem pauschalen Beitrag an den Kosten der Informati…

Art. 8, Zweck

Das Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Artikel 83 Absatz 1 bis a. Prüfung; b. Berechnung; c. Auszahlung; d. Abrechnung; und e. Verbuchung.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).