Législation

Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen

SR 837.022.531In KraftStand am 01.01.20208 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 59cbis Absatz 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG), verordnet:

Art. 1Bemessung

1

 Die Vergütung der arbeitsmarktlichen Massnahmen bemisst sich nach den nachgewiesenen notwendigen Kosten, abzüglich der aus den Massnahmen resultierenden Einnahmen.

2

 Ein Übertrag von Kosten oder einer nicht beanspruchten Vergütung auf das nächste Jahr ist ausgeschlossen.

3

 Die speziellen Massnahmen nach den Artikeln 65–71d AVIG sowie die Massnahmen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach Artikel 98a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 (AVIV) werden nicht nach dieser Verordnung vergütet.

  1. SR 837.02

Art. 2Höchstbeträge für kantonale Massnahmen

1

 Die Ausgleichsstelle vergütet dem Kanton kantonal organisierte arbeitsmarktliche Massnahmen jährlich bis zu einem Höchstbetrag, welcher der Summe der folgenden Produkte entspricht:

  1. a.

    3500 Franken × Anzahl Stellensuchender, die einer Stellensuchendenquote (Verhältniszahl gemeldeter Stellensuchender zu Erwerbspersonen) von 1,2 Prozent entspricht;

  2. b.

    2800 Franken × Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchendenquote von mehr als 1,2 bis 4 Prozent;

  3. c.

    1700 Franken × Anzahl Stellensuchender im Bereich der Stellensuchendenquote über 4 Prozent, höchstens jedoch bis zur Quote von 10 Prozent.

2

 Grundlage für die Berechnung der Anzahl Stellensuchender im Kanton ist die Durchschnittszahl des Vorjahres oder des Rechnungsjahres. Massgebend ist die höhere Zahl.

Art. 3Höchstbetrag für nationale Massnahmen

Die Ausgleichsstelle organisiert die nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen und bestimmt die Kriterien, nach denen eine Massnahme als nationale Massnahme zugelassen wird. Deren Kosten dürfen 6 Prozent der Summe der Beträge nach Artikel 2 Absatz 1 nicht überschreiten.

Art. 4Zusätzlicher Betrag

1

 In besonderen Situationen kann die Ausgleichsstelle:

  1. a.

    einem Kanton auf dessen begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Betrag gemäss Absatz 2 gewähren;

  2. b.

    bei nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen einen zusätzlichen Betrag nach Absatz 2 gewähren.

2

 Der zusätzliche Betrag von höchstens 69,5 Millionen Franken pro Jahr darf zu Gunsten von schwer vermittelbaren Stellensuchenden insbesondere bei hoher Jugendarbeitslosigkeit, bei überdurchschnittlichem Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen für ältere Arbeitslose oder bei höherem Bedarf von Kantonen an nationalen arbeitsmarktlichen Massnahmen, der aus organisatorischen Gründen nicht kantonal oder interkantonal abgedeckt werden kann, gewährt werden.

3

 Die Ausgleichsstelle informiert die Aufsichtskommission jährlich über die zusätzlich gewährten Beträge.

Art. 5Buchführung und Revision

1

 Die Kantone sorgen dafür, dass Träger und Veranstalter von arbeitsmarktlichen Massnahmen über die aufgewendeten Mittel ordnungsgemäss Buch führen.

2

 Sie sorgen dafür, dass die Kosten angemessen auf deren Anrechenbarkeit geprüft werden.

Art. 6Weisungen der Ausgleichsstelle

Die Ausgleichsstelle kann Weisungen erlassen über:

  1. a.

    die Anrechenbarkeit der Kosten;

  2. b.

    die Buchhaltung und die Revision;

  3. c.

    den Zahlungsmodus;

  4. d.

    die Bemessung der Kosten arbeitsmarktlicher Massnahmen, die von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus mehreren Kantonen genutzt werden.

Art. 7Aufhebung bisherigen Rechts

[AS 2008 4887, 2012 3631]

Die Verordnung des WBF vom 26. August 2008 über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen wird aufgehoben.

Art. 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).