Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
SR 837.02 · AVIV · 214 Artikel
Arbeitslosenversicherungsverordnung (SR 837.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 25, geändert (RO 2025 814) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 6, geändert (RO 2025 814) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 10, geändert (RO 2025 814) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 15, geändert (RO 2025 814) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 6, geändert (RO 2003 1828) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 27, geändert (RO 2025 814) in Kraft seit dem 01.01.2026
Auszug aus dem Text (214 Artikel)
(Art. 55 Abs. 1 bis 1 In Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 bis über den elektronischen Verkehr mit Behörden. 2 Der elektronische Verkehr erfolgt bis zum Einspracheentscheid über die Zugangsplattfor…
(Art. 1 Abs. 3 AVIG) Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten: a. die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG); b. die kollektiven B…
(Art. 3 AVIG) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl…
(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten.…
(Art. 8 Abs. 2 AVIG) 1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts Heimarbeit verrichten. 2 Die besonderen Vorschriften üb…
(Art. 9 a 1 Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war. 2 Versiche…
(Art. 9 b 1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art…
(Art. 11 Abs. 1 AVIG) 1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat. 2 Hatte die versicherte…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
