Législation

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

SR 837.02 · AVIV · 214 Artikel

Arbeitslosenversicherungsverordnung (SR 837.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (214 Artikel)

Art. 1, Elektronischer Verkehr mit Behörden

(Art. 55 Abs. 1 bis 1 In Anwendung von Artikel 55 Absatz 1 bis über den elektronischen Verkehr mit Behörden. 2 Der elektronische Verkehr erfolgt bis zum Einspracheentscheid über die Zugangsplattfor…

Art. 1 a, Kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen

(Art. 1 Abs. 3 AVIG) Als kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 AVIG gelten: a. die kollektiven Bildungsmassnahmen (Art. 60 Abs. 1 AVIG); b. die kollektiven B…

Art. 2, Begrenzung des beitragspflichtigen Lohnes

(Art. 3 AVIG) Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird zur Berechnung der Höchstgrenze des beitragspflichtigen Lohnes der 360. Teil des Jahreshöchstbetrags mit der Anzahl…

Art. 2 a, Verwaltungskostenbeitrag

(Art. 6 und 92 Abs. 1 AVIG) Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen auf ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen keinen Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-Ausgleichskasse entrichten.…

Art. 3, Heimarbeitnehmer

(Art. 8 Abs. 2 AVIG) 1 Heimarbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die aufgrund eines Heimarbeitsvertrags nach Artikel 351 des Obligationenrechts Heimarbeit verrichten. 2 Die besonderen Vorschriften üb…

Art. 3 a, Rahmenfristen nach Aufnahme einer selbstständigen

(Art. 9 a 1 Die Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug werden nicht verlängert, wenn die Erwerbstätigkeit beitragswirksam nach Artikel 13 AVIG war. 2 Versiche…

Art. 3 b, Rahmenfristen im Falle von Erziehungszeiten

(Art. 9 b 1 Die Rahmenfristen für den Leistungsbezug sowie für die Beitragszeit werden nach einer Erziehungszeit verlängert, wenn das Kind der versicherten Person bei Wiederanmeldung (Art…

Art. 4, Voller Arbeitstag

(Art. 11 Abs. 1 AVIG) 1 Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat. 2 Hatte die versicherte…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).