Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)
SR 836.2 · FamZG · 42 Artikel
Familienzulagengesetz (SR 836.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 28c, geändert (RO 2025 770) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 17, geändert (RO 2025 770) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 21a, geändert (RO 2024 681) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5, geändert (RO 2024 493) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5, geändert (RO 2024 493) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 21c, geändert (RO 2024 681) in Kraft seit dem 01.01.2025
Auszug aus dem Text (42 Artikel)
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATS…
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen.…
1 Die Familienzulagen nach diesem Gesetz umfassen: a. die Kinderzulage: sie wird vom Beginn des Geburtsmonats des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16.…
1 Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen: a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht; b. Stiefkinder; c. Pflegekinder; d. Geschwister und Enkelkinder der bez…
1 Die Kinderzulage beträgt mindestens 215 Franken pro Monat. 2 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 268 Franken pro Monat. 3 Der Bundesrat passt die Mindestansätze auf den gleichen…
Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 bleibt vorbehalten.…
1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu: a. der erwerbstätigen Person; b. der Pe…
Anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, müssen die Familienzulagen zusätzlich…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
