Législation

Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV)

SR 832.30 · VUV · 132 Artikel

Verordnung über die Unfallverhütung (SR 832.30) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (132 Artikel)

Art. 1, Grundsatz

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Arbeitssicherheit) gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. 2 Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung lie…

Art. 2, Ausnahmen

1 Die Vorschriften über die Arbeitssicherheit gelten nicht für: a. die Privathaushalte; b. die Anlagen und Ausrüstungen der Armee. 2 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen gelten nicht für: a. … b. die Luftf…

Art. 3, Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen

1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen…

Art. 4, Vorübergehende Einstellung der Arbeit

Ist die Sicherheit der Arbeitnehmer auf andere Weise nicht mehr gewährleistet, so muss der Arbeitgeber die Arbeit in den betreffenden Gebäuden oder Räumen oder an den betreffenden Arbeitsstätten…

Art. 5, Persönliche Schutzausrüstungen

1 Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wir…

Art. 6, Information und Anleitung der Arbeitnehmer

1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen infor…

Art. 6 a, Anhörung der Arbeitnehmer

1 Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche die Arbeitssicherheit betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden. 2 Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbrei…

Art. 7, Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer

1 Hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit bestimmten Aufgaben der Arbeitssicherheit betraut, so muss er ihn in zweckmässiger Weise aus- und weiterbilden und ihm klare Weisungen und Kompeten…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).