Législation

Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

SR 832.202 · 171 Artikel

UVV (SR 832.202) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (171 Artikel)

Art. 1, Begriff des Arbeitnehmers

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ). Begriff des Arbeitnehmers Als Arbeitnehmer nach Artikel 1 a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn…

Art. 1 a, Versicherungspflicht in Sonderfällen

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1998 151 ). Versicherungspflicht in Sonderfällen 1 Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind, sind auch obligatoris…

Art. 2, Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Nicht obligatorisch versichert sind: a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3914 ). mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehe…

Art. 3, Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

1 Nicht versichert sind die Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen Missionen und der ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organis…

Art. 4, Entsandte Arbeitnehmer

Die Versicherung wird nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sit…

Art. 5, Transportbetriebe und öffentliche Verwaltungen

Versichert ist bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit im Ausland: a. das Personal schweizerischer Eisenbahnunternehmungen, das auf einer ihrer Strecken beschäftigt wird; b. das in…

Art. 6, Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

1 Führt ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in der Schweiz Arbeiten aus, so sind die in der Schweiz angestellten Arbeitnehmer versichert. 2 In die Schweiz entsandte Arbe…

Art. 7, Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes

1 Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten: a. der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn; b. Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).