Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
SR 832.20 · 138 Artikel
UVG (SR 832.20) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 67b, geändert (RO 2025 685) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 31, geändert (RO 2023 92) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 16, geändert (RO 2023 680) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 20, geändert (RO 2023 92) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 18, geändert (RO 2023 92) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 22, geändert (RO 2023 92) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (138 Artikel)
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom…
1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten täti…
1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen. 2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im…
1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit…
1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern. 2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung si…
1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. 2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitri…
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körp…
1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG ), die dem Versicherten zustossen: a. bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; b. während der Arbeitspausen sowie vor und nac…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
