Législation

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

SR 832.20 · 138 Artikel

UVG (SR 832.20) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (138 Artikel)

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom…

Art. 1 a, Versicherte

1 Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten täti…

Art. 2, Räumliche Geltung

1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen. 2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im…

Art. 3, Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung

1 Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit…

Art. 4, Versicherungsfähige

1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern. 2 Ausgeschlossen von dieser freiwilligen Versicherung si…

Art. 5, Gestaltung

1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung. 2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitri…

Art. 6, Allgemeines

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 2 Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körp…

Art. 7, Berufsunfälle

1 Als Berufsunfälle gelten Unfälle (Art. 4 ATSG ), die dem Versicherten zustossen: a. bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt; b. während der Arbeitspausen sowie vor und nac…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).