Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)
SR 832.121 · KVAV · 77 Artikel
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (SR 832.121) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 19, geändert (RO 2024 73) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 25, geändert (RO 2022 658) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 4, geändert (RO 2022 658) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 62a, geändert (RO 2022 814) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 30a, geändert (RO 2021 254) in Kraft seit dem 01.06.2021
- Art. 30b, geändert (RO 2021 254) in Kraft seit dem 01.06.2021
Auszug aus dem Text (77 Artikel)
Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gelten: a. ein Sterbegeld bei Tod infolge Krankheit oder Unfall von höchstens 6000 Franken; b. die Weiterführung der Krankenpflegeversiche…
Als Versicherungsgruppe gilt eine Gruppe von zwei oder mehreren Unternehmen, die: a. in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und b. eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere…
1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 7 KVAG muss bis zum 30. Juni des Vorjahres des Jahres, in dem der Versicherer zum ersten Mal die soziale Krankenversicherun…
1 Ein Versicherer kann ausnahmsweise von der Pflicht, die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäi…
Die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam.…
Ist bei einem Versicherer während zwei Jahren niemand versichert, so gilt die Versicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht dem Versicherer die Bewi…
1 Gesuche um Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs, neue Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über die freiwillige Tag…
1 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 1 KVAG, so hat er dies der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni mitzu…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
