Législation

Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV)

SR 832.121 · KVAV · 77 Artikel

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (SR 832.121) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (77 Artikel)

Art. 1, Weitere Versicherungsarten

Als weitere Versicherungsarten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG gelten: a. ein Sterbegeld bei Tod infolge Krankheit oder Unfall von höchstens 6000 Franken; b. die Weiterführung der Krankenpflegeversiche…

Art. 2, Versicherungsgruppe

Als Versicherungsgruppe gilt eine Gruppe von zwei oder mehreren Unternehmen, die: a. in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind; und b. eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf andere…

Art. 3, Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nach Artikel 7 KVAG muss bis zum 30. Juni des Vorjahres des Jahres, in dem der Versicherer zum ersten Mal die soziale Krankenversicherun…

Art. 4, Befreiung von der Pflicht nach Artikel 5 Buchstabe g KVAG

1 Ein Versicherer kann ausnahmsweise von der Pflicht, die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäi…

Art. 5, Beginn der Wirksamkeit der Bewilligung

Die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung wird auf den Beginn eines Kalenderjahres wirksam.…

Art. 6, Entzug der Bewilligung bei Beendigung der Versicherungstätigkeit

Ist bei einem Versicherer während zwei Jahren niemand versichert, so gilt die Versicherungstätigkeit als beendet. Die Aufsichtsbehörde entzieht dem Versicherer die Bewi…

Art. 7, Fristen bei Änderungen des Geschäftsplans

1 Gesuche um Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs, neue Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über die freiwillige Tag…

Art. 8, Änderungen der rechtlichen Struktur, Vermögensübertragung und Übertragung des Versichertenbestandes

1 Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 1 KVAG, so hat er dies der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni mitzu…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).