Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)
SR 832.12 · KVAG · 64 Artikel
Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (SR 832.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 38a, geändert (RO 2024 424) in Kraft seit dem 01.09.2024
- Art. 54, geändert (RO 2024 424) in Kraft seit dem 01.09.2024
- Art. 54, geändert (RO 2024 424) in Kraft seit dem 01.09.2024
- Art. 5, geändert (RO 2024 74) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 35, geändert (RO 2022 731) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 35, geändert (RO 2022 731) in Kraft seit dem 01.01.2023
Auszug aus dem Text (64 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes im Bereich der sozialen Krankenversicherung über: a. Krankenkassen; b. private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (…
1 Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. 2 Es steht den Krankenkassen frei, neben d…
Die privaten Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, können die soziale Krankenversicherung durchführen, soweit sie im Besitz einer Bewilligung im Sinne von Artikel…
1 Die Aufsichtsbehörde bewilligt den Versicherern im Sinne der Artikel 2 und 3 (Versicherer), welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozia…
Die Versicherer müssen: a. die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft, des Vereins oder der Stiftung aufweisen; b. ihren Sitz in der Schweiz haben; c. über eine Organisation und eine Geschäf…
1 Die Versicherer dürfen einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Versicherer oder Dritten Aufgaben übertragen. 2 Nicht übertragen werden dürfen: a. die Oberleitung und die Kontrol…
1 Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 2 Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. die Statuten des Versicherers, die Grü…
1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, i und k–n betreffen, bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. 2 Änderungen, welche die Elemente des Gesc…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
