Législation

Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG)

SR 832.12 · KVAG · 64 Artikel

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (SR 832.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (64 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Aufsicht des Bundes im Bereich der sozialen Krankenversicherung über: a. Krankenkassen; b. private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (…

Art. 2, Krankenkassen

1 Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. 2 Es steht den Krankenkassen frei, neben d…

Art. 3, Private Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen

Die privaten Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstehen, können die soziale Krankenversicherung durchführen, soweit sie im Besitz einer Bewilligung im Sinne von Artikel…

Art. 4, Bewilligung

1 Die Aufsichtsbehörde bewilligt den Versicherern im Sinne der Artikel 2 und 3 (Versicherer), welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozia…

Art. 5, Bewilligungsvoraussetzungen

Die Versicherer müssen: a. die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft, des Vereins oder der Stiftung aufweisen; b. ihren Sitz in der Schweiz haben; c. über eine Organisation und eine Geschäf…

Art. 6, Übertragung von Aufgaben

1 Die Versicherer dürfen einem anderen Unternehmen der Versicherungsgruppe, einem Verband der Versicherer oder Dritten Aufgaben übertragen. 2 Nicht übertragen werden dürfen: a. die Oberleitung und die Kontrol…

Art. 7, Bewilligungsgesuch

1 Das Bewilligungsgesuch muss der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. 2 Dem Gesuch ist der Geschäftsplan beizulegen. Dieser muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a. die Statuten des Versicherers, die Grü…

Art. 8, Änderungen des Geschäftsplans

1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, i und k–n betreffen, bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde. 2 Änderungen, welche die Elemente des Gesc…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).