Législation

Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

SR 831.441.1 · 128 Artikel

BVV 2 (SR 831.441.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (128 Artikel)

Art. 1, Beiträge und Leistungen

(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG) 1 Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. 2 Gemäss Berechnungsmodell: a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nich…

Art. 1 a, Angemessenheit bei mehreren Vorsorgeverhältnissen

(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG) 1 Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einr…

Art. 1 b, Vorzeitiger Altersrücktritt

(Art. 1 Abs. 3 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 FZG…

Art. 1 c, Vorsorgepläne

(Art. 1 Abs. 3 BVG) 1 Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit z…

Art. 1 d, Wahlmöglichkeiten zwischen Vorsorgeplänen

(Art. 1 Abs. 3 BVG) 1 Die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk können für die Versicherten jedes Kollektivs bis zu drei Vorsorgepläne anbieten. 2 Die Summe der Beitragsanteile von Arbe…

Art. 1 e, Wahl der Anlagestrategien

(Art. 1 Abs. 3 BVG) 1 Nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG versichern, dürfen innerhalb eines Vorsorgeplans un…

Art. 1 f

Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.…

Art. 1 g

Der Grundsatz der Planmässigkeit ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen…

Alle 128 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).