Législation

Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)

SFVSR 831.432.1In KraftStand am 01.07.202433 Artikel

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  • AS 2023 750in Kraft am 01.07.2024
    geändert: Art. 12a, 14 · eingefügt: Art. 12b
  • AS 2011 3435in Kraft am 01.01.2012
    geändert: Art. 3, 6, 7, 8, 9, 14, 15, 17, 18, 21, 23 · eingefügt: Art. 26
  • AS 2007 4477in Kraft am 01.01.2008
    aufgehoben: Art. 29
  • AS 2004 4279in Kraft am 01.01.2005
    eingefügt: Art. 12a

4 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Kapitel: Organisation1–11
  2. 2. Kapitel: Finanzierung12–19
  3. 3. Kapitel: Leistungen20–26a
  4. 4. Kapitel: Schlussbestimmungen27–30

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absätze 2 und 3, 59a und 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet:

1. Kapitel: Organisation

Art. 1Name, Rechtsform und Sitz

1

 Unter dem Namen «Sicherheitsfonds BVG» besteht eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

 Der Sitz der Stiftung ist in Bern.

Art. 2Zweck und Aufgabe

1

 Die Stiftung führt den Sicherheitsfonds nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a BVG.

2

 Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 56 BVG.

Art. 3Aufsicht1

Die Stiftung wird von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 4Stiftungsrat

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, drei Vertretern der Arbeitgeber, zwei Vertretern der öffentlichen Verwaltung sowie aus einem weiteren Mitglied, das keinem dieser Kreise angehört.

Art. 5Wahl des Stiftungsrates

1

 Der Bundesrat wählt die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf Vorschlag der entsprechenden Spitzenorganisationen und die Vertreter der öffentlichen Verwaltung auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.

2

 Er wählt das neunte Mitglied des Stiftungsrates auf Vorschlag der bereits gewählten Mitglieder.

Art. 6Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds

1

 Eine vom Stiftungsrat beauftragte Geschäftsstelle verwaltet den Sicherheitsfonds. Sie trifft alle zur Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Massnahmen. Sie vertritt den Sicherheitsfonds nach aussen.

2

 Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorgelegt werden.1

3

 Die Geschäftsstelle gibt den Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung und den dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen ihre Organisation sowie das Verfahren für die Erhebung der Beiträge und die Geltendmachung von Leistungen bekannt.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
  2. SR 831.42

Art. 7Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge1

1

 Die Revisionsstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds.

2

 Soweit der Sicherheitsfonds versicherungstechnische Risiken selbst übernimmt, prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob der Sicherheitsfonds Sicherheit dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen kann.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 8Berichterstattung1

Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat der Oberaufsichtskommission und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 9Verzeichnis der Vorsorgeeinrichtungen

1

 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds führt ein Verzeichnis der dem FZG1 unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

2

 Das Verzeichnis enthält Namen und Adressen der dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen und gibt an, ob eine Vorsorgeeinrichtung registriert ist.

3

 Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.2

  1. SR 831.42
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 10Meldepflicht der Aufsichtsbehörden

Die Aufsichtsbehörden melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die Änderungen von Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG1 unterstellt sind, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.

  1. SR 831.42

Art. 11Meldepflicht nicht beaufsichtigter Vorsorgeeinrichtungen

Die Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG1 unterstellt sind und keiner Aufsicht unterstehen, melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds innerhalb von drei Monaten die sie betreffenden Änderungen, insbesondere Neugründungen, Zusammenschlüsse, Aufhebungen und Namensänderungen.

  1. SR 831.42

2. Kapitel: Finanzierung

Art. 12Finanzierung des Sicherheitsfonds

Der Sicherheitsfonds wird mit den jährlichen Beiträgen der Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG1 unterstellt sind, sowie mit dem Ertrag aus seinem Vermögen finanziert.

  1. SR 831.42

Art. 12aFinanzierung der Zentralstelle 2. Säule1

1

 Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle 2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f und fbis BVG) aus den Guthaben, die auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19942 angelegt sind und nach Artikel 41 Absatz 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.3

2

 Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12.

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 18. Aug. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4279, 4653).
  2. SR 831.425
  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 750).

Art. 12bZahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV1

Der Sicherheitsfonds vergütet der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV jährlich die Kosten, die ihr für die Recherche und Lieferung von Personendaten zu Rentnerinnen und Rentnern sowie für die Nutzung des Informatiksystems durch die Zentralstelle 2. Säule entstehen.

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 750).

Art. 13Vermögensanlage und Rechnungswesen

Das Vermögen des Sicherheitsfonds wird nach den Artikeln 49 ff. der Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) angelegt. Für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung sind die Artikel 47 und 48 BVV 2 anwendbar.

  1. SR 831.441.1

Art. 14Beitragssystem

1

 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden:

  1. a.

    die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG);

  2. b.

    die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG);

  3. c.

    die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).1

1bis

 Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, d, e, f, fbis, g und i BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind, finanziert.2

2

 Die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind für das Kalenderjahr zu ermitteln, für welches die Beiträge geschuldet werden.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3435). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2023 750).

Art. 15Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen1

1

 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.2

2

 Für Personen, die während des Kalenderjahres ein- oder austreten, wird der koordinierte Lohn anteilmässig berechnet.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 16Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen

1

 Berechnungsgrundlage für Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen ist die Summe:

  1. a.

    der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG1; und

  2. b.

    des mit zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten, wie er aus der Betriebsrechnung hervorgeht.

2

 Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechnung der reglementarischen Austrittsleistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert verwendet.

  1. SR 831.42

Art. 17Meldung der Berechnungsgrundlagen für die Beiträge

1

 Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:

  1. a.

    die Summe der koordinierten Löhne;

  2. b.

    die Summe der Altersgutschriften für ein Kalenderjahr;

  3. c.

    die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG1;

  4. d.

    die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.

2

 Die dem FZG unterstellten, nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen melden der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds:

  1. a.

    die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen nach Artikel 2 FZG;

  2. b.

    die Summe der laufenden Renten aus der Betriebsrechnung.

3

 Die Meldungen für das Kalenderjahr haben jährlich bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres in der von der Geschäftsstelle vorgeschriebenen Form zu erfolgen.

4

 Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.2

5

 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen:

  1. a.

    den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen;

  2. b.

    den Deckungsgrad;

  3. c.

    die Höhe des technischen Zinssatzes.3

  1. SR 831.42
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).
  3. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 18Beitragssätze

1

 Der Stiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung.1

2

 Er teilt die Beitragssätze für ein Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres den Vorsorgeeinrichtungen mit.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 19Fälligkeit der Beiträge

1

 Die Beiträge für ein Kalenderjahr werden am 30. Juni des Folgejahres fällig. Sie werden auf dieses Datum hin belastet oder sie sind bis zu diesem Datum einzuzahlen.

2

 Bei der Überprüfung der Abrechnung festgestellte Differenzbeträge werden eingefordert oder gutgeschrieben.

3. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Geltendmachung der Ansprüche

Art. 20

1

 Ansprüche gegenüber dem Sicherheitsfonds sind bei der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds in der von ihr vorgeschriebenen Form geltend zu machen.

2

 Der Antragsteller muss der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen.

3

 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest.

2. Abschnitt: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur

Art. 21Meldung und Auszahlung

1

 Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.1

2

 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verrechnet die Zuschüsse mit den Beiträgen und bezahlt allfällige Restguthaben aus.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 22Anschluss eines Arbeitgebers bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung

1

 Ist der Arbeitgeber bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, so ist die Vorsorgeeinrichtung Antragstellerin. Diese lässt sich vom Arbeitgeber bestätigen, dass sein gesamtes Personal bei ihr versichert ist.

2

 Sind der Vorsorgeeinrichtung mehrere Arbeitgeber angeschlossen, so muss die Vorsorgeeinrichtung den Arbeitgeber bezeichnen, für dessen Personal sie Zuschüsse verlangt. Auf Verlangen des Sicherheitsfonds muss sie die koordinierten Löhne und Altersgutschriften von allen Versicherten dieses Arbeitgebers vorlegen.

Art. 23Anschluss eines Arbeitgebers bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen

1

 Ist der Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen, so ist er der Antragsteller.

2

 Der Arbeitgeber muss allen beteiligten Vorsorgeeinrichtungen mitteilen, dass er bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist.

3

 Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.1

4

 Für die Berechnung der Altersstruktur ist das gesamte bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen sich befindende Personal des Arbeitgebers massgebend.

5

 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds verteilt die Zuschüsse direkt an die berechtigten Vorsorgeeinrichtungen.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

3. Abschnitt: Sicherstellung bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen

Art. 24Antragstellerin

1

 Antragstellerin für die Leistungen des Sicherheitsfonds ist die zahlungsunfähig gewordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewordenen Versichertenkollektivs.

2

 Die Aufsichtsbehörde bestätigt zuhanden des Sicherheitsfonds, dass über die Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Art. 25Zahlungsunfähigkeit

1

 Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Versichertenkollektiv, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Versichertenkollektiv fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist.

2

 Nicht mehr möglich ist die Sanierung:

  1. a.

    einer Vorsorgeeinrichtung, wenn über sie ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist;

  2. b.

    eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

3

 Die Aufsichtsbehörde informiert die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds, wenn über eine Vorsorgeeinrichtung ein Liquidations- oder Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

Art. 26Art und Umfang der Sicherstellung

1

 Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag sicher, welcher der Vorsorgeeinrichtung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder reglementarischen Verpflichtungen fehlt. Der Sicherheitsfonds kann bis zum Abschluss des Liquidations- oder Konkursverfahrens Vorschüsse leisten.

2

 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds legt im Einzelfall die geeignetste Art der Sicherstellung fest.

3

 Der Sicherheitsfonds leistet die Sicherheit zweckgebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung. Die Liquidations- oder Konkursverwaltung hat die Sicherheitsleistung neben der Liquidations- oder Konkursmasse gesondert zu verwalten. Sind die versicherten Personen einer anderen Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FZG1 angeschlossen, so hat der Liquidations- oder Konkursverwalter die Sicherheitsleistung an die betreffende Einrichtung zu übertragen.

4

 Der Sicherheitsfonds kann von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen geführte Leistungsfälle selbst weiterführen. Der Stiftungsrat kann dafür ein Reglement erlassen, welches der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.2

  1. SR 831.42
  2. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 10. und 22. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3435).

Art. 26aSicherstellung der vergessenen Guthaben1

Der Sicherheitsfonds stellt den Betrag der vergessenen Guthaben von liquidierten Vorsorgeeinrichtungen nur dann sicher, wenn die Versicherten nachweisen, dass das Guthaben bei der liquidierten Vorsorgeeinrichtung bestand.

  1. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. April 1999 (AS 1999 1773).

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. a.

    die Verordnung vom 17. Dezember 19841 über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG;

  2. b.

    die Verordnung vom 7. Mai 19862 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG;

  3. c.

    das Beitrags- und Leistungsreglement vom 23. Juni 19863 der Stiftung Sicherheitsfonds BVG.

  1. [AS 1985 12]
  2. [AS 1986 867; 1989 1900; 1996 2243 Ziff. I 2.12, 3451]
  3. [AS 1986 1703]

Art. 291

  1. Aufgehoben durch Ziff. IV 49 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 30Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).