Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
SR 831.40 · 176 Artikel
BVG (SR 831.40) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 46, geändert (RO 2024 469) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 8, geändert (RO 2024 469) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 7, geändert (RO 2024 469) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 8, geändert (RO 2024 469) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 2, geändert (RO 2024 469) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 5, geändert (RO 2023 688) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (176 Artikel)
1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen…
1 Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der ob…
Berufsgruppen von Selbstständigerwerbenden können vom Bundesrat auf Antrag ihrer Berufsverbände der obligatorischen Versicherung allgemein oder für einzelne Risiken unterstellt…
1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen. 2 Die Bestimmungen über die obligatorische…
1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind. 2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artik…
Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.…
1 Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 22 680 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar na…
1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken . Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. 2 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3780 Franken im Jahr, so muss er auf di…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
